302 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
welche die Zuweisung genehmigt oder angeordnet wird, steht der Kasse inner-
halb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Centralbe-
hörde zu.
§. 44. Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde:) wird die
Aufsicht über Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von
mehr als zehntausend Einwohnern errichtet sind, durch die Gemeindebehörden,
bei allen übrigen Orts-Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen?)
zu bestimmenden Behörden wahrgenommen.
§. 45. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Pestfegun und
Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes
erzwingens). 4
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der
Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und falls
diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen.
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der
Verhandlungen übernehmen.
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande
kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten-
mäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse
und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende
Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.
§. 46"). Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen und
Orts-Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch
übereinstimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der
Generalversammlungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbande ver-
einigen zum Zweck:
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und
anderer gemeinsamer Bediensteten, -
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Kranken-
häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der
Krankenpflege,
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und
Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Rekonvales-
centen,
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem
die Hälfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil.
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben
wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde) zu genehmigen-
den Verbandsstatuts durch einen von den Verwaltungen der betheiligten Gemeinde-
Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden
oder, so lange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Auffichtsbehörde zu
ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung eines gemein-
samen Rechnungs- und Kassenführers können durch das Verbandsstatut Be-
1) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
Abs. 1 und 2.
:) Im Gegensatze zur Landesgesetzgebung, E. O. B. vVI. 271. Vergl. Ausf.
Anw. Nr. 4, 5 Abs. 3, 4, Nr. 26 —30.
2) Sie kann z. B. auch im Interesse der Kasse und ihrer Mitglieder unter
Strafandrohung untersagen, daß der Vorstand seine Thätigkeit an einem gewöhnlichen
Geschäftstage einstellt, Erk. O. V. G. 17. Jan. 1895 (Arb. Vers. XII. 171) —
Maifeier der Sozialdemokraten. Z „
4) Ausf. Anw. Nr. 54. Solche Verbände sind einstweilen noch nicht zu Stande
gekommen.
*!) D. i. der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
Abs. 1 und 2.