Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

302 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
welche die Zuweisung genehmigt oder angeordnet wird, steht der Kasse inner- 
halb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Centralbe- 
hörde zu. 
§. 44. Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde:) wird die 
Aufsicht über Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von 
mehr als zehntausend Einwohnern errichtet sind, durch die Gemeindebehörden, 
bei allen übrigen Orts-Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen?) 
zu bestimmenden Behörden wahrgenommen. 
§. 45. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Pestfegun und 
Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes 
erzwingens). 4 
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der 
Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren. 
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und falls 
diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der 
Verhandlungen übernehmen. 
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande 
kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten- 
mäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse 
und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende 
Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen. 
§. 46"). Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen und 
Orts-Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch 
übereinstimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der 
Generalversammlungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbande ver- 
einigen zum Zweck: 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und 
anderer gemeinsamer Bediensteten, - 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Kranken- 
häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der 
Krankenpflege, 
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und 
Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Rekonvales- 
centen, 
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem 
die Hälfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil. 
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben 
wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde) zu genehmigen- 
den Verbandsstatuts durch einen von den Verwaltungen der betheiligten Gemeinde- 
Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden 
oder, so lange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Auffichtsbehörde zu 
ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung eines gemein- 
samen Rechnungs- und Kassenführers können durch das Verbandsstatut Be- 
  
1) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. 
:) Im Gegensatze zur Landesgesetzgebung, E. O. B. vVI. 271. Vergl. Ausf. 
Anw. Nr. 4, 5 Abs. 3, 4, Nr. 26 —30. 
2) Sie kann z. B. auch im Interesse der Kasse und ihrer Mitglieder unter 
Strafandrohung untersagen, daß der Vorstand seine Thätigkeit an einem gewöhnlichen 
Geschäftstage einstellt, Erk. O. V. G. 17. Jan. 1895 (Arb. Vers. XII. 171) — 
Maifeier der Sozialdemokraten. Z „ 
4) Ausf. Anw. Nr. 54. Solche Verbände sind einstweilen noch nicht zu Stande 
gekommen. 
*!) D. i. der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2.