314 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
§. 67. Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse
errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder soweit eingeschränkt, daß die Zahl der
darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der
statutenmäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der
Aufsichtsbehörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu
bestellenden Vertreter wahrzunehmen hat. -
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen
Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige
Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte
periodisch wiederkehrende ist. " «
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eine gemeinsame Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz
eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe be-
schäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus.
der Kasse aus.
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein-
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen:
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen
Unterstützungs-Ansprüche ein überschiessendes Vermögen, so ist der
Theil desselben, welcher dem Verhältniss der Zahl der ausscheidenden
zur Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Be-
triebe beschäftigten Personen fortan anzugehören baben.
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von
diesem in dem unter Ziff, 1 festgesetzten Verhältniss zu decken.
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde 1) zu
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung statt-
zufinden hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen
diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde
an die Centralbehörde zu.
S. 67b. Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Be-
triebsverwaltung kann auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde 2) die
Bezirke der für diese Verwaltung bestehenden Betriebs- (Fabrik-) Kranken-
kassen nach Anhörung der Kassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden
die Vorschriften des S. 67 a Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
S. 670. Mehrere Betriebs- (Fabrik-) Kranken kassen für Betriebe desselben
Unternehmers können mit Zustimmung ihrer Generalversammlung zu einer
Kasse vereinigt werden.
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die ver-
einigte Kasse nach Vorschrift des S. 64 Ziff. 1 mit der Massgabe, dass als
Vertreter der beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden
Kassen gelten.
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt,
gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen
über.
§. 68. Die Kasse ist zu schließen: »
J. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst
werden; ç , . ·
2. soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die
Vorschrift des §. 61 Abs. 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in
dem Betriebe beschäftigten verficherungspflichtigen Personen dauernd
unter die gesetzliche Mindestzahl (§. 50) sinkt und die dauernde Leistungs-
fähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (S. 61 Abs. 2);
1) An den Regierungspräfidemen, für Berlin an den Oberpräfidenten, Ansf. Anw.
Nr. 2 Abs. 1 und 2,.
:) Der Regierungspräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1. Bergl. aber Nr. 2 Abs. 7.