Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

der bei Bauten beschäftigten Personen. 439 
bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit dieselben nicht nach den Be- 
stimmungen des Nebenstatuts (§. 18 Ziff. 3) dem Reservefonds selbst zufließen. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlages für Ver- 
waltungskosten hat das Reichs-Versicherungsamt zu erlassen. Für die erst- 
malige Berechnung wird der Zuschlag für Verwaltungskosten von dem Reichs- 
Versicherungsamt nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes bestimmt. 
Der Prämientarif ist durch den Reichsanzeiger und diejenigen Blätter zu 
veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Central- 
behörden oder der höheren Verwaltungsbehörden), in deren Bezirken er Gel- 
tung haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs- 
Versicherungsamt. " 
Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeit- 
punkte erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem 
Zeitpunkte sind die Prämien nach dem bisherigen Tarif zu erheben. 
Entrichtung der Prämien. 
§. 25. Nach Ablauf des Kalendervierteljahres wird auf der Grundlage 
des Prämientarifs und der nach §. 22 Abs. 3 eingereichten Nachweisungen vom 
Genossenschaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer 
entfällt, und die Heberolle aufgestellt. 
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit ver- 
diente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren 
Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser 
letztere Betrag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen. · 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirke angehö— 
renden Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzu— 
stellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an 
den Genossenschaftsvorstand oder das nach §. 19 zuständige andere Organ der 
Genossenschaft nach Abzug der Portoauslagen einzusenden. 
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Ver- 
gütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Centralbehörde im Einver- 
nehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt festzusetzen ist ). Für Bauarbeiten, 
welche von der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird 
diese Vergütung nicht gezahlt. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
§. 26. Der Auszug aus der Heberolle (§. 25) muß diejenigen Angaben 
enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit 
der angestellten Prämienberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den 
Auszug während zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und 
den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen?). Binnen 
einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet 
der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei 
dem Genossenschaftsvorstande oder dem nach §. 19 zuständigen anderen Organe 
der Genossenschaft Einspruch erheben. 
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz 
der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler 
oder auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Ent- 
richtung von Prämten für die von ihm beschäftigten Personen nicht verpflichtet 
sei. Auf unrichtigen Ansatz der Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht 
— — 
1) Regierungspräfident, in Berlin Polizeipräsident, Ausf. Anw. 30. Juli 1884 
(R. A. Nr. 179). 
½) Gemäß Ausf. Anw. 16. Dez. 1887 II. (R. A. Nr. 304) 495 des abzu- 
führenden Betrages, soweit er nicht auf Bauarbeiten entfällt, die die Gemeinde für 
eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Gemeinde kann diese Vergütung unter Ein- 
sendung einer Berechnung gleich abziehen. 
*!) Auf Kosten der Gemeinde, Amtl. Nachr. R. V. A. 1890 S. 602.