Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXV.  Einkommensteuer-Gesetz.  555

den  Todes=  oder  Lebensfall  gezahlt  werden,  soweit  dieselben  den  Betrag
von  600  Mark  jährlich  nicht  übersteigen!);

II.  Nicht  abzugsfähig  sind  dagegen  insbesondere:

1.  Verwendungen  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  des  Vermögens,  zu
Geschäftserweiterungen,  Kapitalanlagen  oder  Kapitalabtragungen,  welche
nicht  lediglich  als  durch  eine  gute  Wirthschaft  gebotene:)  und  aus  den
Betriebseinnahmen  zu  deckende  Ausgaben  anzusehen  sind;

2.  die  zur  Bestreitung  des  Haushalts  der  Steuerpflichtigen  und  zum  Unterhalte
  ihrer  Angehörigen  gemachten  Ausgaben,  einschließlich  des  Geldwerthes
  der  zu  diesen  Zwecken  verbrauchten  Erzeugnisse  und  Waaren
des  eigenen  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebes  #).

§.  10.  Feststehende  Einnahmen")  sind  nach  ihrem  Betrage  für  das  Steuerjahr,

  ihrem  Betrage  nach  unbestimmte  oder  schwankende  Einnahmen,  sowie  das

1)  Beiträge  an  Sterbe=  oder  Begräbnißkassen  stehen  den  Prämien  gleich,  Res.
13.  Nov.  1891  (M.  25  S.  14).

Abzugssähig  sind  nur  die  für  die  Versicherung  eines  Kapitals  oder  einer  Rente
auf  das  Leben  des  Steuerpflichtigen  selbst  —  nicht  auch  für  die  Versicherung  auf  das
Leben  seiner  Angehörigen  oder  anderer  Personen  —  gezahlten  Prämien,  und  zwar
nur  für  Versicherungen  auf  den  Todes=  oder  den  Erlebensfall  (sog.  abgekürzte  Lebensversicherung),
  nicht  auch  für  Aussteuer=  und  andere  Versicherungen.

Ob  die  Verficherung  bei  einer  inländischen  oder  ausländischen  Gesellschaft  oder
Anstalt  abgeschlossen  ist,  macht  keinen  Unterschied.

Uebersteigen  die  von  einem  Steuerpflichtigen  gezahlten  Prämien  den  Betrag  von
600  Mk.  jährlich,  so  ist  die  Abrechnung  nur  bis  auf  Höhe  von  600  Mk.  gestattet.

Im  UAebrigen  geschieht  dieselbe  nach  dem  Betrage  der  Prämien  für  das  Steuerjahr,
  jedoch  unter  Abzug  der  nach  dem  Maßstabe  der  gezahlten  Prämien  dem  Versicherten
  als  Dividende  oder  unter  anderer  Bezeichnung  vergüteten  Beträge.

Außer  dem  Betrage  der  Prämien  ist  in  der  Steuererklärung  die  Versicherungsanstalt,
  sowie  die  Nummer  der  Police  anzugeben,  vom  Steuerpflichtigen  auch  auf
Erfordern  die  Police  nebst  der  letzten  Prämienquittung  vorzulegen.

Abzüge  von  persönlichen  Kassenbeiträgen,  sowie  von  Lebensversicherungsprämien
find  in  keinem  Falle  bei  denjenigen  Steuerpflichtigen  gestattet,  welche  der  Einkommensteuer
  nur  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Art.  2  der  Ausf.  Anw.  unterliegen,
Ausf.  Anw.  Art.  25,  2,  3.

2)  Vergl.  hierzu  E.  O.  V.  in  St.  I.  366.

Amortisationsbeiträge  zum  landwirthschaftlichen  Generalamortisations-Fonds  find
als  Kapitalanlagen  nicht  abzugsfähig.  Vergl.  bezüglich  der  Pommerschen  Landschaft,
E.  O.  V.  in  St.  I.  181,  bezüglich  der  Schlesischen,  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaft
  II.  306,  308.

Amortisationsbeiträge  einer  Pfandbriefsschuld  find  nicht  abzugsfähig,  E.  O.  V.
in  St.  I.  366.

3)  Ferner  Vermögens=  und  Kapital-Verluste;  die  nicht  auf  Grund  einer  durch
besonderen  Rechtstitel  (Vertrag,  Verschreibung,  letztwillige  Verfügung)  begründeten
Berpflichtung,  wenn  auch  fortlaufend  geleisteten  Unterstützungen  an  andere  Personen;
die  Staatseinkommensteuer,  sowie  die  Abgaben  an  kommunale  und  andere  öffentliche
Verbände,  soweit  darunter  nicht  Deich=  und  Siellasten  einbegriffen  sind,  oder  dieselben
nicht  zu  den  zu  den  Geschäftsunkosten  zu  rechnenden  indirekten  Abgaben  gehören,
Ausf.  Anw.  Art.  4,  II.  3—5.

4)  Dazu  gehören  die  Tagegelder  eines  Gerichtsassessors,  die  dieser  als  Hülfsrichter
  bezieht,  E.  O.  V.  in  St.  1.  269.  Kapitalzinsen  bleiben  feststehende  Einnahmen,
  auch  wenn  sie  1  Jahr  im  Rückstande  verblieben  sind,  Erk.  14.  Nov.  1892
(E.  O.  V.  in  St.  I.  38).

Feststehende  Einnahmen  —  z.  B.  Löhne,  Besoldungen,  welche  nach  Tages-,  Wochen-,
Monats-,  Jahressätzen  bedungen  sind,  die  in  bestimmter  Höhe  zugesicherten  Zinsen
—  sind  nach  ihrem  zur  Zeit  der  Veranlagung  (Steuererklärung)  bekannten
Betrage  für  dasjenige  Steuerjahr  zu  berechnen,  für  welches  die  Veranlagung  erfolgt.
Treten  nach  geschehener  Veranlagung  bis  zum  Beginne  (1.  April)  des  Steuerjahres
Aenderungen  in  dem  vorausgesetzten  Stande  der  Einnahme  ein,  so  können  dieselben
im  Wege  der  Rechtsmittel  geltend  gemacht  werden.