594 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer
übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatnt das Wahlrecht geknüpft
wird, der Steuersatz von 6 Mark!.
Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal-Ordnungen zulässig
find, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze bezw. von einem
Einkommen von 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht
zulässig.
X. Schlußbestimmungen.
§. 78. Die in diesem Gesetz den Regierungen zugewiesenen Befugnisse
und Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.
§. 79. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist
ur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen
ändern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des
Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf
3 Wochen verlängert.
§. 802). Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes)
bei der Veranlagung übergangen, oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen
nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß
eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (§§. 66, 67), sind
zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die
Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuer-
jahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben), jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.
Die Veranlagung der Nachsteuers) erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit-
r- y welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses
esetzes ?).
§. 81. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht
enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei
1) Vergl. Ges., betr. Aenderung des Wahlrechts vom 29. Juni 1893 (G. S.
S. 103) §. 5.
2) Ausf. Anw. Art. 85.
2) Es ist nicht statthaft, daß eine Berufungskommission auf Grund dieser Gesetzes-
bestimmung bewußter Weise eine dem Gesetze nicht entsprechende Steuerbefreiung
eintreten läßt in der Meinung, daß eine Berichtigung durch Nachforderung der
Stener während der drei nächsten Steuerjahre erfolgen könne, Res. 11. Okt. 1892
(M. 25 S. 77). Im Uebrigen ist von der Befugniß des §. 80 in der Regel nur
Gebrauch zu machen, wenn es sich um einen namhaften Steuerbetrag (30 Mark)
handelt. Unberührt hiervon bleiben die im Art 85, 1 gegebenen Borschriften für den
Fall gänzlicher Uebergehung, Res. 7. März 1893 (M. 26 S. 28).
Eine bei der ordentlichen Beranlagung vorgenommene, späterhin als zu niedrig
erkannte freie Schätzung des Einkommens, z. B. des landwirthschaftlichen oder
gewerblichen Ertrages, kann auf Grund des §. 80 nicht umgestoßen werden, E. O.
B. in St. IV. 52, 54. #
§. 80 ist auch nicht anzuwenden, wenn ein Beamter seine vom 1. April ein-
tretende Gehaltserhöhung erst nach dem 1. April erfahren hat; ingleichen wenn die
Veranlagungsbehörde von der dem Steuerpflichtigen vor dem 1. April behändigten
Verfügung erst nach Bekauntgabe der Veranlagung an ihn Kenntniß erhalten hat.
Auch von den hier allein zulässigen Rechtsmitteln soll Abstand genommen werden,
Res. 19. Jan. 1893 (M. 26 S. 29). # #
4) Nur auf die Gesammtrechtsnachfolger, nicht auf die Vermächtnißnehmer, E.
O. V in St. III. 127. »
"«)MitihrtrittdieursprünglicheBeranlagungohne«WecteresanßerKraft,sie
gilt als nicht geschehen und kann Gegenstand der Berufung oder Beschwerde nicht
mehr sein, E. O. B. in St. III. 99, 100, 101.
6) Vergl. Ausf. Anw. Art. 85.