Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

594 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer 
übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatnt das Wahlrecht geknüpft 
wird, der Steuersatz von 6 Mark!. 
Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal-Ordnungen zulässig 
find, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze bezw. von einem 
Einkommen von 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht 
zulässig. 
X. Schlußbestimmungen. 
§. 78. Die in diesem Gesetz den Regierungen zugewiesenen Befugnisse 
und Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der 
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen. 
§. 79. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist 
ur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen 
ändern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des 
Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 
3 Wochen verlängert. 
§. 802). Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes) 
bei der Veranlagung übergangen, oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen 
nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß 
eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (§§. 66, 67), sind 
zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die 
Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuer- 
jahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben), jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über. 
Die Veranlagung der Nachsteuers) erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
r- y welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
esetzes ?). 
§. 81. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht 
enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei 
1) Vergl. Ges., betr. Aenderung des Wahlrechts vom 29. Juni 1893 (G. S. 
S. 103) §. 5. 
2) Ausf. Anw. Art. 85. 
2) Es ist nicht statthaft, daß eine Berufungskommission auf Grund dieser Gesetzes- 
bestimmung bewußter Weise eine dem Gesetze nicht entsprechende Steuerbefreiung 
eintreten läßt in der Meinung, daß eine Berichtigung durch Nachforderung der 
Stener während der drei nächsten Steuerjahre erfolgen könne, Res. 11. Okt. 1892 
(M. 25 S. 77). Im Uebrigen ist von der Befugniß des §. 80 in der Regel nur 
Gebrauch zu machen, wenn es sich um einen namhaften Steuerbetrag (30 Mark) 
handelt. Unberührt hiervon bleiben die im Art 85, 1 gegebenen Borschriften für den 
Fall gänzlicher Uebergehung, Res. 7. März 1893 (M. 26 S. 28). 
Eine bei der ordentlichen Beranlagung vorgenommene, späterhin als zu niedrig 
erkannte freie Schätzung des Einkommens, z. B. des landwirthschaftlichen oder 
gewerblichen Ertrages, kann auf Grund des §. 80 nicht umgestoßen werden, E. O. 
B. in St. IV. 52, 54. # 
§. 80 ist auch nicht anzuwenden, wenn ein Beamter seine vom 1. April ein- 
tretende Gehaltserhöhung erst nach dem 1. April erfahren hat; ingleichen wenn die 
Veranlagungsbehörde von der dem Steuerpflichtigen vor dem 1. April behändigten 
Verfügung erst nach Bekauntgabe der Veranlagung an ihn Kenntniß erhalten hat. 
Auch von den hier allein zulässigen Rechtsmitteln soll Abstand genommen werden, 
Res. 19. Jan. 1893 (M. 26 S. 29). # # 
4) Nur auf die Gesammtrechtsnachfolger, nicht auf die Vermächtnißnehmer, E. 
O. V in St. III. 127. » 
"«)MitihrtrittdieursprünglicheBeranlagungohne«WecteresanßerKraft,sie 
gilt als nicht geschehen und kann Gegenstand der Berufung oder Beschwerde nicht 
mehr sein, E. O. B. in St. III. 99, 100, 101. 
6) Vergl. Ausf. Anw. Art. 85.