Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

658 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
stehende Reisende Waareneinkäufe zu machen oder Bestellungen auf Waaren zu suchen, 
ohne für diese Art des Gewerbebetriebes einer weiteren Abgabe unterworfen zu sein, 
jedoch nur, sofern sie die aufgekauften Waaren nur behufs Beförderung zum Be- 
stimmungsorte beziehungsweise beim Aufsuchen von Waarenbestellungen nur Proben 
oder Muster bei sich führen. Dieselbe Vergünstigung steht den Angehörigen der- 
jenigen andern Staaten zu, denen die Rechte der meistbegünstigten Nation ein. 
geräumt sind. · 
Die Angehörigen des Königreichs der Niederlande haben jedoch, wenn sie in 
Preußen Wagrenbestellungen aufsuchen oder Waaren für den Bedarf ihres Geschäfts 
bei andern Personen als Kaufleuten oder an anderen Orten als in offenen Verkaufs- 
stellen aufkaufen, sofern sie nur Proben oder Muster, die aufgekauften Waaren aber 
nur behufs ihrer Beförderung an den Bestimmungsort mit sich führen, nach Art. 24 
des Vertrags 31. Dez. 1851 (G. S. 1852 S. 162) 24 Mark Haufirstener zu 
ahlen. 
* Im Uebrigen finden die unter Nr. 1, 3, 4 und 5 des §. 3 des Ges. getroffenen 
Bestimmungen auf die Angehörigen der genaunten Staaten ebenso Anwendung, wie 
auf alle sonstigen Ausländer, zu deren Gunsten keine Verträge diese Bestimmungen 
ausdrücklich ausschließen. Die in den Handelsverträgen enthaltene allgemeine Be- 
stimmung, daß die Ausländer in Bezug auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe und 
die für denselben zu entrichtenden Abgaben den Inländern gleichgestellt sein sollen, hat 
keine Bedentung für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, und zwar auch dann nicht, 
wenn der letztere von derselben in dem Bertrage nicht ausdrücklich ausgenommen ist. 
Bon der im §. 14 Abs. 2 des Ges. erwähnten Ermächtigung, bezüglich der da- 
selbst bezeichneten Angehörigen anderer Länder, die Steuer vom Gewerbebetriebe im 
Umherziehen zu erhöhen, ist bisher nur bei den Angehörigen des Königreichs Dänemark 
Gebrauch gemacht, für welche die Steuer auf 180 Mark festgestellt ist, wobei es auch 
ferner bewendet. 
In Betreff der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Ausländer zum 
Gewerbebetriebe im Umherziehen beziehungsweise zu welchen Arten desselben in Preußen 
zuzulassen, welche Behörden für die Ertheilung der desfallsigen Wandergewerbescheine 
zuständig sind, wird auf die Vorschriften der R. Gew. O. und die zur Aus- 
führung derselben ergangenen Bestimmungen #) verwiesen. 
17. Zu den Strafbestimmungen in den 8§. 17 bis 26 Ges. 3. Juli 1876 ist 
Folgendes zu bemerken: 
I. Der §. 17 Ges. 3. Juli 1876 ist durch den §. 70 Gew. St. Ges. 24. Juni 
1891 ersetzt. 
II. Der Betrag der der Hinterziehungsstrafe zu Grunde zu legenden Jahressteuer 
ist nach §. 28 des Ges. von den Regierungen festzusetzen. 
Bei den von den Regierungen vorläufig festzusetzenden Strafen (s. 27) kommt 
deren Ermächtigung, eine noch mildere Strafe als das Doppelte in Anwendung zu 
bringen, in Betracht. · 
III. Die Strafe der Konfiskation der des Gewerbes wegen mitgeführten Gegen— 
stände findet nicht statt. Dagegen ist die Beschlagnahme der zum Gewerbebetriebe 
im Umherziehen mitgeführten Gegenstände gestattet, soweit sie zur Sicherstellung der 
Steuer, Strafe und Kosten, oder auch zum Beweise der strafbaren Handlung erforder- 
lich ist (§. 29). 
IV. Hätte der unbefugt ausgeübte Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§. 18, 19, 
21) bei rechtzeitiger Anmeldung stenerfrei beziehungsweise ohne Erhöhung des schon 
entrichteten Steuersatzes gestattet werden können, so ist eine Geldstrafe von 1 bis 
30 Mark zu verhängen (§. 24). 
V. Ueber die Bestrafung des unbefugten Haufirhandels mit solchen Gegenständen, 
welche vom An- und Verkauf im Umherziehen ansgeschlossen find, trifft §. 20 des 
Ges. Bestimmung. Es folgt aus derselben, daß auch die längere (5 jährige) Ver- 
jährungsfrist bei solchen Uebertretungen Platz greift. Die Nacherhebung einer Steuer 
findet bei derselben aber nicht statt. 
VI. Der Auftraggeber, für dessen Rechnung der Gewerbebetrieb im Umherziehen 
von einem Dritten ausgeübt wird, unterliegt nach §. 23 des Ges. der gleichen Strafe 
wie der Beauftragte. Die solidarische Haftung Beider erstreckt sich nicht bloß auf 
) Vergl. Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 744).