658 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz.
stehende Reisende Waareneinkäufe zu machen oder Bestellungen auf Waaren zu suchen,
ohne für diese Art des Gewerbebetriebes einer weiteren Abgabe unterworfen zu sein,
jedoch nur, sofern sie die aufgekauften Waaren nur behufs Beförderung zum Be-
stimmungsorte beziehungsweise beim Aufsuchen von Waarenbestellungen nur Proben
oder Muster bei sich führen. Dieselbe Vergünstigung steht den Angehörigen der-
jenigen andern Staaten zu, denen die Rechte der meistbegünstigten Nation ein.
geräumt sind. ·
Die Angehörigen des Königreichs der Niederlande haben jedoch, wenn sie in
Preußen Wagrenbestellungen aufsuchen oder Waaren für den Bedarf ihres Geschäfts
bei andern Personen als Kaufleuten oder an anderen Orten als in offenen Verkaufs-
stellen aufkaufen, sofern sie nur Proben oder Muster, die aufgekauften Waaren aber
nur behufs ihrer Beförderung an den Bestimmungsort mit sich führen, nach Art. 24
des Vertrags 31. Dez. 1851 (G. S. 1852 S. 162) 24 Mark Haufirstener zu
ahlen.
* Im Uebrigen finden die unter Nr. 1, 3, 4 und 5 des §. 3 des Ges. getroffenen
Bestimmungen auf die Angehörigen der genaunten Staaten ebenso Anwendung, wie
auf alle sonstigen Ausländer, zu deren Gunsten keine Verträge diese Bestimmungen
ausdrücklich ausschließen. Die in den Handelsverträgen enthaltene allgemeine Be-
stimmung, daß die Ausländer in Bezug auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe und
die für denselben zu entrichtenden Abgaben den Inländern gleichgestellt sein sollen, hat
keine Bedentung für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, und zwar auch dann nicht,
wenn der letztere von derselben in dem Bertrage nicht ausdrücklich ausgenommen ist.
Bon der im §. 14 Abs. 2 des Ges. erwähnten Ermächtigung, bezüglich der da-
selbst bezeichneten Angehörigen anderer Länder, die Steuer vom Gewerbebetriebe im
Umherziehen zu erhöhen, ist bisher nur bei den Angehörigen des Königreichs Dänemark
Gebrauch gemacht, für welche die Steuer auf 180 Mark festgestellt ist, wobei es auch
ferner bewendet.
In Betreff der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Ausländer zum
Gewerbebetriebe im Umherziehen beziehungsweise zu welchen Arten desselben in Preußen
zuzulassen, welche Behörden für die Ertheilung der desfallsigen Wandergewerbescheine
zuständig sind, wird auf die Vorschriften der R. Gew. O. und die zur Aus-
führung derselben ergangenen Bestimmungen #) verwiesen.
17. Zu den Strafbestimmungen in den 8§. 17 bis 26 Ges. 3. Juli 1876 ist
Folgendes zu bemerken:
I. Der §. 17 Ges. 3. Juli 1876 ist durch den §. 70 Gew. St. Ges. 24. Juni
1891 ersetzt.
II. Der Betrag der der Hinterziehungsstrafe zu Grunde zu legenden Jahressteuer
ist nach §. 28 des Ges. von den Regierungen festzusetzen.
Bei den von den Regierungen vorläufig festzusetzenden Strafen (s. 27) kommt
deren Ermächtigung, eine noch mildere Strafe als das Doppelte in Anwendung zu
bringen, in Betracht. ·
III. Die Strafe der Konfiskation der des Gewerbes wegen mitgeführten Gegen—
stände findet nicht statt. Dagegen ist die Beschlagnahme der zum Gewerbebetriebe
im Umherziehen mitgeführten Gegenstände gestattet, soweit sie zur Sicherstellung der
Steuer, Strafe und Kosten, oder auch zum Beweise der strafbaren Handlung erforder-
lich ist (§. 29).
IV. Hätte der unbefugt ausgeübte Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§. 18, 19,
21) bei rechtzeitiger Anmeldung stenerfrei beziehungsweise ohne Erhöhung des schon
entrichteten Steuersatzes gestattet werden können, so ist eine Geldstrafe von 1 bis
30 Mark zu verhängen (§. 24).
V. Ueber die Bestrafung des unbefugten Haufirhandels mit solchen Gegenständen,
welche vom An- und Verkauf im Umherziehen ansgeschlossen find, trifft §. 20 des
Ges. Bestimmung. Es folgt aus derselben, daß auch die längere (5 jährige) Ver-
jährungsfrist bei solchen Uebertretungen Platz greift. Die Nacherhebung einer Steuer
findet bei derselben aber nicht statt.
VI. Der Auftraggeber, für dessen Rechnung der Gewerbebetrieb im Umherziehen
von einem Dritten ausgeübt wird, unterliegt nach §. 23 des Ges. der gleichen Strafe
wie der Beauftragte. Die solidarische Haftung Beider erstreckt sich nicht bloß auf
) Vergl. Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 744).