Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 809 
b) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von 
Kolonien ) in einem Gutsbezirke die Abtretung einzelner Theile des- 
selben oder dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder dessen Zu- 
schlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden nothwendig macht, 
c) wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden oder 
von Gutsbezirken oder Theilen derselben mit Landgemeinden:) ein er- 
heblicher Widerstreit der kommunalen Interessen?) entstanden ist, dessen 
Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im Sinne der 
88. 128 ff. ((H. N. §§. 100fff.) nicht zu erreichen ist. 
(0. S.H.) 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in welchen es 
sich um die Vereinigung einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer 
Stadtgemeinde, um die Abtretung einzelner Theile von einem Stadbtbezirke 
und deren Vereinigung mit einem Landgemeinde= oder Gutsbezirke, sowie um 
die Abtretung einzelner Theile von einem Landgemeinde-oder Gutsbezirke und 
deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke handelt, sinngemäße Anwendung 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses 
nach erfordertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirks- 
ausschusfses tritt. 
(O. S. H.) 7. (H. N. 6.)) In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmi- 
gung unterliegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreisaus- 
schuffes, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das Gutachten 
des Kreistages den Betheiligten mitzutheilen. 
(O. S.H.) S8. ((H. N. 7.) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamts- 
blatt zu veröffentlichen?). 
((H. N.) 8. Die Bildung von Gutsbezirken findet im Regierungsbezirke Wiesbaden 
nicht statt. 
8. 3. Eci= 3. H. N. S. 3.)5) Ueber die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinander- 
setzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß, soweit aber hierbei 
Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den 
Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren") bei 
diesen Behörden. 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Aus- 
gleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen?). Insbesondere 
1) Ueber den Begriff der Kolonie vergl. E. O. V. XXIV. 387, XXX. 398. 
Wann die Voraussetzungen einer Zersplitterung vorliegen, ist Thatfrage. 
2:) Zur zwangsweisen Vereinigung von Gutsbezirken kann also die Gemengelage 
niemals führen. 
Unter der örtlich verbundenen Lage ist nicht nur die Lage von Baulichkeiten, 
sondern auch die unbebauter Grundstücke zu versteben, die z. B. mit Rücksicht auf 
Detre zaunifse eine Bezirksveränderung nothwendig machen kann, Komm. Ber. 
. H. S. 7. 
2) Solche können nicht aus polizeilichen Interessen abgeleitet werden, Sten. 
Ber. A. H. S. 1629. 
") Die Veröffentlichung erfolgt kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
Die Rechtsgültigkeit hängt von der Veröffentlichung nicht ab; der Zeitpunkt der 
Bezirksveränderung bestimmt sich durch die Mittheilung des staatlichen Verwaltungs- 
aktes an die Betheiligten; vergl. Res. 9. Nov. 1893 (M. Bl. S. 235). 
*) Ausf. Anw. II. 4. .„ 
" # 2 Wochen, L. G. O. ö§. 144, mit aufschiebender Wirkung gemäß 
V. G. 
7!) Die Neuordnung der communalen Verhältnisse zieht im Allgemeinen ein 
Erlöschen der Rechte und Pflichten aus dem alten kommunalen Verbande nach sich, 
sodaß ein Entschädigungsanspruch der Gemeinden gegen einander oder der Mitglieder 
der neuen Gemeinde 2c. unter einander niemals auftauchen kann, E. O. B. II. 12, 
VII. 58. Nur die Vertheilung der Armenlast wird durch eine Verordnung der 
Ortsarmerwerbände zunächst nicht berührt. Die Rechte, die auf dem alten Orts- 
armenverbande ruhten, werden von den neuen Verbänden, denen Theile des alten 
einverleibt sind, weiter getragen, bis eine Auseinandersetzung erfolgt, E. O. 
V. XIIII. 200.