Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

812 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
nicht mehr erkennbare Grundstücke (wüste Hufen) 1) der Gemeindeabgabepflicht in einer 
Landgemeinde unterliegen, haben die von ihnen bisher entrichteten Gemeind##abgaben 
und Lasten in dem Betrage, wie derselbe sich in dem Durchschnitte der letzten fünf 
Jahre vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes unter Weglassung des böchsten 
und des niedrigsten Jahresbetrages berechnet, entweder fortzuleisten oder durch Zahlung 
des zwanzigfachen Jahreswerthes dieses Betrages abzulösen. Im Fall des Streites 
ist zum Zweck einer billigen Ausgleichung wie im §. 3 zu verfahren. 
8. 362). (8 H. s. 36.) Die baaren Gemeindeabgaben — — unterliegen im 
Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
gemäß der Vd. vom 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591). 
§. 37. (§S. H. §. 37) Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung 
oder die Verarlagung zu den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, 
vom Tage der Bekanntmachung der zur Erbebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze, 
der Benachrichtigung über den zu entrichtenden Abgabebetrag oder der beendeten Aus- 
legung der Hebeliste (S. 34) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung zuviel 
erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Ber- 
steuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen. 
Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Verjährung der 
Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen finn- 
gemäße Anwendung. 
§. 38. (S. H. §. 38.) Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heran- 
zushuns oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeinde- 
vorsteher. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitig- 
keiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Ver- 
pflichtung zu den Gemeindelasten. 
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, 
welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. Die Er- 
mäßigung des Prinzipalsatzes (S. 34, 1a) hat die Ermäßigung der Gemeindezuschläge 
von selbst zur Folge. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten. 
S. 39. (S. H. s. 39. H. N. §s. 9.) Gemeindeglieder FH. N. Ortsbürger, 
Gemeindebürger, Bürger)) find alle Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht 
(/(H. N. Ortsbürgerrecht, Gemeindebürgerrecht, Bürgerrecht)) zusteht. 
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach s. 41 ((H. N. S. 11)) er- 
forderliche Eigenschaften nachweist, und der sonstigen Stimmberechutgten (§. 45) (. H. N. 
8 8 wird von dem Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monat Januar 
berichtigt 3). 
8. 40. (S. H. §. 40.) Das Gemeinderecht umfaßt: 
1. das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung 
oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeindevertretung ersetzt ist, zur 
Theilnahme an den Gemeindewahlen, 
2. das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Ber- 
tretung der Gemeinde. 
((H. N.) §. 10. Das Gemeinderecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an 
  
1) Ausf. Anw. III. B. II. 3. Voraussetzung der Regelung der Abgabepflicht 
gemäß §. 28 ist, daß die örtliche Lage der Grundstücke trotz sorgfältigster Er- 
mittelungen nicht festgestellt werden kann. 
„:) g8. 36—38 sind allgemein durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 ebenfalls auf- 
gehoben. Sie bleiben in Kraft, soweit §. 73 L. G. O. in Ansehung der Einkaufs- 
gelder und anderer daselbst aufgeführten Abgaben auf sie Bezug nimmt. Diese find 
gemäß §. 96 Abs. 7 Komm. Abg. Ges. durch letzteres unberührt geblieben. 
2) Anw. I. A. 1, B. 1; Anw. III A. 1, 5; Form der Listen Anl. A. und Agn. 
zur Anw. I.