östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 823
zu laufenden Ansgaben ausnahmsweise stattgefunden, so ist für seine alsbaldige Er-
Länzung Sorge zu tragen.
Im Weiteren kommen die Bestimmungen des §. 5 der Berordnung, betreffend
die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammen-
legung der Grundftücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom 13. Mai 1867
(G. S. S. 716) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks Cassel und die-
lenigen des §. 3 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 5. April 1869 (G. S.
S. 526) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks Wiesbaden zur Anwendung.)
(0O.) Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom
7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847
(G. S. S. 327) zur Anwendung.
#§. 691). (O. S. H.) Das den Zwecken des Gemeindehaushalts gewidmete Vermögen
darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde
schuldenfrei ist und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer
Gemeindeabgaben, noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit er-
sorderlich wird.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen, (0.) im Besonderen dem Ges. vom 14. Aug. 1876
(G. S. S. 373.) Z
Gemeindegliedervermögen kaun unter hinzutretender Genehmigung des Kreis-
ausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch
mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern
nur einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch
Gemeindebeschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert
werden dürfen.
#H. N.) Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des
Kreisausschusses in Ortsvermögen umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung,
daß Nutzungsrechte, welche nicht sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeindegliedern
oder Gemeindeangehörigen als solchen zustehen, durch Gemeindebeschluß den letzteren
wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens von Stiftungen
bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es hierbei auf den
Begriff „Bürger“ ankommt, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes an sich nicht
maßgebend (85. 9 und 11).)
S. 70. (S. H. S. 70. H. N. s. 40.) Zur Theilnahme an den Gemeinde-
nutzungen sind die Gemeindeangehörigen unter den aus den Verleihungsurkunden,
((Cll. N. oder)) vertragsmäßigen Festsetzungen (O. S. H.) und hergebrachter Gewohnheit
sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernach der
Maßstab für die Theilnabme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Verthei-
lung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den kommu-
nalen Lasten beitragen.
S. 71. (S. H. §s. 71. H. N. §. 41.) Auf Beschwerden und Einsprüche #.H. JN.
Auf Einsprüche)), betreffend
1. Das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge-
meindevermögens,
2. die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder einzelner
Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche,
beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) ((H. N. Gemeindevorstand)).
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt?.
Der Eutscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitig-
keiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Be-
rechtigung zu den im Abs. 1 bezeichneten Nutzungen.
· kDie Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende
irkung.
1) Ausf. Anw. III. C. I. und E. O. V. VIII. 136. Wegen der Umwandlung
von Gemeindegliedervermögen in Gemeindevermögen E. O. V. XI. 102, XXIV. 93.
2:) Der ordentliche Rechtsweg ist also ausgeschlossen, vergl. E. Civ. XII. 286,
auch wenn die Klage lediglich auf Entschädigung gerichtet ist, E. O. V. XXVII. 108.