Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 87
Gewerbetreibende, welche neben dem Handwerke, hinsichtlich dessen sie der
Innung angehören, noch ein anderes Handwerk oder ein Handelsgeschäft be-
treiben, sind zu den Beiträgen an die Innung nur nach dem Verhältnisse der
amnahmen aus dem zu der Innung gehörenden Handwerksbetrieb, und soweit
die Beiträge durch Zuschläge zu der Gewerbesteuer erhoben werden, nur nach
bem sperrhältnise der auf diesen Handwerksbetrieb treffenden Steuer heran-
ziehen.
Den Gewerbesteuern im Sinne der Abs. 1 und 3 stehen die Steuern auf
das Einkommen aus Gewerben gleich.
Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Innung ge-
troffenen Einrichtungen (§. 88 Abs. 3) unterliegt der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde.
§. 100 t. Die im §. 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung ist von der höheren
Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn dies auf Grund eines Beschlusses
der Innungsversammlung beantragt wird. Zur Gültigkeit dieses Beschlusses
It erforderlich:
1. daß er von einem Viertel derjenigen Innungsmitglieder, welche der
Innung anzugehören verpflichtet sind, bei dem Vorstande beantragt worden ist,
.2. daß die Einladung zu der Innungsversammlung, in der die Abstimmung
cbewr den * erfolgen soll, mindestens vier Wochen vorher ordnungsmäßig
gangen ist, » ·
3. daß drei Viertel der in Ziff. 1 bezeichneten Innungsmitglieder dem
e zustimmen.
aren in der Innungsversammlung, in welcher die Abstimmung über den
Antrag erfolgen soll, weniger als drei Viertel der im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten
onungsmitglieder erschienen, so ist zur Abstimmung über den Antrag binnen
dier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher die
urücknahme von drei Viertel der im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten und erschienenen
Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung
inzu weisen.
Wird die Zurücknahme der Anordnung auf Grund eines gültigen Be-
schlusses beantragt, so ist die Innung spätestens mit dem Ablaufe des Rechnungs-
lahrs von der höheren Verwaltungsbehörde zu schließen.
Auf die Schließung finden die Bestimmungen der 8§§. 98 und 98 a mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Vertheilung von Reinvermögen
unter die bisherigen Mitglieder unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens
nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde entweder den bei der Innung bisher
vorhandenen Unterstützungskassen oder einer freien Innung, welche für die an
der bisherigen Zwangsinnung betheiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder
er Handwerkskammer zu überweisen ist. Die Handwerkskammer hat über das
ermögen in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise
d verfügen. Die Verfügung bedarf der Genehmigung der höheren Ver—
altungsbehörde.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen zwei
enpchen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde zulässig. Diese entscheidet
ültig.
Wird die Innung aus einem der im §. 97 bezeichneten Gründe geschlossen,
0 tritt die Anordnung außer Kraft. »
.§.100a.DieAquehnungeinerswangsinnungaufeinengrüßenan
Folde oder auf andere, als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige
hatr auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge
valten, ist von der höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungs-
ersammlung sie beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden
auewerbetreibenden zustimmt, und die im §. 100 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichnete Vor-
G##etung im Falle dieser Ausdehnung noch zutrifft. Hierbei finden die
100 a, 100 b, 100d, 100e, 100 k bis 100 n entsprechende Anwendung.
ein Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder
behe in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungs-
örde verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung