Den gleichen Zweck verfolgte das am 28. Oktober ro#r4
ergangene Verbot der Verfütterung von Brot-
getreide und Mehl. Was an Brennereien und an
das Vieh gegangen war, sollte den Menschen erhalten
bleiben. Der Mangel an Weizen machte eine „Streckung“
durch Roggenmehl und die Notwendigkeit, den dadurch
mehr verbrauchten Roggen zu ersetzen, eine „Streckung“
des Roggenmehls durch Kartoffelmehl notwendig. Ourch
eine Verordnung vom 28. Oktober wurde demnach an-
geordnek, daß im Weizenbrot mindestens ro v. H.
Roggenmehl, im Roggenbrot F v. H. Kartoffel
verbacken werden mußten. Gleichzeitig wurde eine aus-
giebigere Ausmahlung des Noggen= und Weizen-
korns anbefohlen, wodurch der gesamte Vorrat an
Mehl eine entsprechende Vermehrung erfuhr.
Inzwischen waren die Kartoffeltrocknungsan=
lagen bedeutend vermehrt worden. DOer Absatz der
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei wurde durch eine
Verordnung vom s. November der Trocken-Kartoffel-
Verwertungsgesellschaft übertragen. Die Ausdehnung
der Kartoffeltrocknerei sicherte sowohl eine Erhaltung
eines Teiles der leicht der Faulnis ausgesetzten Kar-
toffeln wie die Bereitung der Karkoffeltrockenerzeugnisse,
die bestimmt sind, dem Roggenbrot zugesetzt zu werden.
Die Organisation des Verkaufs schuf die Möglichkeit
zweckmaäßiger Verteilung der Erzeugnisse und entzog sie
gleichzeitig der Spekulation.
Des Brotgetreides hatte sich die Spekulation, wie
von vornherein besorgt worden war, inzwischen bereies
bemächtigt. Schon im Laufe des September war eine
Steigerung der Getreidepreise fühlbar. Junächst griffen
in verschiedenen Orten des Reiches die Militärkomman=
dos durch Festsetzen von Höchstpreisen ein. Die