Anlage VI (Karten) 167
un
p
b. die Verfasserangabe und Personalangabde. Als Ver-
fasserangabe gelten die Namen des Verfassers und
der übrigen an der Herstellung der Karte beteiligten
Personen, also des Zeichners, Stechers und Her-
ausgebers, sowie Vermerke über ihren Anteil an
der Herstellung. Als Verfasser ist derjenige an-
zusehen, der die geographische Situation der Karte
entworfen hat, unter Umständen auch der Zeichner
oder der Stecher. Als Stecher gilt auch das neben
dem Verleger angegebene lithographische oder
kartographische Institut; | Bsp. 80. 82. 83. 84. 87.
c das Jahr der topographischen (geognostischen usw.)
Aufnahme und das Jahr des Stiches; (f Bsp. 85. 86.
d. der Anlaß;
e. die Angabe von Nebenkarten, Ansatz- und Auflege-
stücken. Nebenkarten heißen alle Karten, Pläne
und Ansichten, die auf dem Kartenblatte in beson-
derer Umrahmung stehen; (f Bsp. 87.
die Auflagebezeichnung';
der Maßstab;
die Zahl der Blätter ;
die Art der Ausführung, wie Stich, Lithographie,
Autographie, Photographie, Kolorierung;
IR m
u }
®
k. der Zrscheinungsvermerk, d.ıi. Ort und Jahr des
Erscheinens, Verleger und Drucker;
l. das DZerwerb.
Ss 4
Bei der Aufnahme der einzelnen Bestandteile des umfang
Titels wird folgendermaßen verfahren: der Aufnahme
a. Für den Sachtitel, die Zusätze zum Sachtitel, die
Verfasserangabe, die Personalangaben, den Anlaß,
die Auflagebezeichnung, den Erscheinungsvermerk
und das Beiwerk gelten dieselben Regeln wie bei