)) Impf-Gesetz. Einleitung.
Schwarzburg-Rudolstadt, Hamburg, Elsass-Lothringen — zum Theil sehon
seit dem Anfang dieses Jahrhunderts — dic einmalige Impfung der Kinder eine
der amtliehen Ueberwachung unterstellte Vorpflichtung. Neuerdings haben einige
der genannten Staaten — Sachsen-Meiningen und Anlıalt — für ein gewisses
späteres Lebensalter der Kinder aueh die Revaeeination zur Vorschrift gemacht
Binen abweichenden Standpunkt hat die Gesetzgebung bis jetzt im Königreieh
Sachsen und in Preussen behauptet. In dem ersteren Staate ist der Impfzwang
der Gesetzgebung fremd; in Preussen gilt Gleiehes wenigstens für den
Umfang des vor dem Jahre 1866 vorhandenen Staatsgebietes, während in den seitdem
hinzugetretonen Landestheilen, so namentlieh in Hannover, Schleswig-Holstein,
Hessen-Nassau, cin gesotzlieher Impfzwang, in Nassau selbst ein besehräukter
Revaceinations-Zwang, für die Kinder besteht. Doch ist im Königreich
Sachsen, wie in den älteren Theilen des Preussischen Staates, die
Verwaltung seit längerer Zeit nicht ohne Erfolg bemüht gewesen, der regelmässigen
Anwendung der Impfung in der Bevölkerung Eingang zu verschaffen.
Durch diese Ungleichartigkeit des Rechtszustandes, verbunden mit der geringen
Aufmerksamkeit, welehe die Statistik dem Impfwesen bisher gewidmet hat, sind die
Ergebnisse der von dem Reichstage zunächst angeregten, thatsächlichen Erbebungen
wesentlich beeinträchtigt worden. Soweit dieselben vorliegen, haben sie in
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1873, Nr. 21 und 30 Veröffentlichung
gefunden. Bei näherer Prüfung werden darin so viele Lücken und so erhebliehe
Ungleichheiten wahrgenommen, dass man auf die Ziehung bestimmter
Schlussfolgerungen verzichten muss.
Trotz dieses Mangels an statistischen Beobachtungen haben Praxis und Wissensehaft
bereits seit langer Zeit eine durchaus bestimmte Stellung zu der Frage
des Impfzwanges eingenommen. Die Regierungen der Bundesstaaten sind einig in
der Anerkennung des heilsamen Einflusses der Impfung auf die allgemeine Gesundheitspflege.
Die Vertreter der ärztlichen Wissenschaft und ärztlichen Praxis nehmen,
von vereinzelten Gegnern der Sache abgesehen, keinen Anstand, die Impfung
für das werthvollste Schutzmittel gegen die Blattern-Krankheit
zu erklären. Von der Königlich Preussischen wissenschaftlichen
Deputation für das Medizinalwesen sind die durch Wissenschaft und Praxis gewonnenen
Resultate in zwei Gutachten aus den Jahren 1872 und 1873 zu folgenden
Sätzen zusammengefasst worden :
1. die Sterblichkeit hat bei der Blattern-Krankheit seit Einführung der Impfung
bedeutend abgenommen;
2. die Impfung gewährt für cine gewisse Reihe von Jahren einen möglichst
grossen Sehutz gegen diese Krankheit ;
3. die wiederholte Impfung tilgt ebenso sicher für eine längere Zeit die
wiederkehrende Empfänglichkeit für die Krankheit und gewährt einen immer
grösseren Schutz gegen deren tödtliehen Ausgang ;
4. es liegt keine verbürgte Thatsache vor, welche für einen nachtheiligen Einfluss
der Impfung auf die Gesundheit der Menschen spricht.
Der im September d. J. zu Wien abgehaltene imternationale medizinische Konsress
hat die Frage ebenfalls erörtert und mit einer an Einstimmigkeit greuzenden
Majorität seine Stimme dahin abgegeben:
dass die Impfung nothwendig und ihre allgemeine Durchführung den Regierungen
zu empfchlen sei.
Bei dieser Lage der Saehe konnte der vorliegende Gesetz-Eutwurf sich der von
dem Reichstage vertretenen Auffassung nur anschliessen.
Durch den Entwurf soll für die gesammte jugendliche Bevölkerung die Verpflichtung
zu einer ersten und, nach Ablauf einer gewisson Reihe vou Jahren, auch