VI Vorwort der ersten und zweiten Ausgabe.
Bei Wiedergabe der vielfach gleiehartigen Ausführungs- Bestimmungen
der Einzelstaaten ist zur Vermeidung von Wiederholungen Abstand genommen
von wörtlichem Abdruck derselben. Den Zweeken, welche dieser
Kommentar verfolgt, dürfte Genüge geleistet sein dureh wörtliche Mittheilung
der für Preussen, und der, ebenso ausführlielen wie instruktiven.
für das Königreieh Saehsen ergangenen Vorschriften, sowie dureli eine
naelı Materien gruppirte Zusammenstellung der wiehtigen, bezw. abweiehenden
oder eigenartigen Bestimmungen der anderen Bundesstaaten. —
An dieser Stelle seien folgende neuere Vollzugs-Bestimmungen naehträglieh
noeh mitgetheilt:
a. Verfügung der Preuss. Minister des Innern, und der geistl. ete.
Angelegenheiten Impf-Bescheinigungen betr.
Vom 23 Juni 1875 (M. Bl. f. d. i. Verw. $. 181.)
Die Position 20 der Taxe I vom 21. Juni 1815 findet auf wiederholte
Bescheinigungen über bewirkte Impfung, soweit diese Bescheinigungen von Behörden
auf Grund der bei ihnen verwahrten Impflisten ertheilt werden, keine
Anwendung.
Dagegen können für derartige wiederholte Bescheinigungen Kopialien zum
Satze von 25 Pf. erhoben werden.
Uebrigens wird sich die durch die wiederholte Ausstellung der Frage-Bescheinigungen
entstehende Belästigung durch Anwendung eines zweckmässigen
Formulars*) vermindern lassen.
b. Gesetz, zur Ausführung des Impf-Gesetzes vom 8. April 18574.
VVir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preussen ete., verordnen ete. ete. für Elsass-Lothringen was folgt:
Die durch die Ausführung des Impf-Gesetzes vom 8. April 1874, Reichs-Gesetzbl.
S. 31, erwachsenden Kosten sind, mit Ausnahme der Kosten für das
Impf-Institut in Strassburg und der Gratifikationen für Gestattung der Abimpfung,
von den Bezirken zu tragen undals Pflichtausgaben derselben im Sinne des Artikels
10 des Gesetzes über die Generalräthe vom 18. Juli 1866 (Bulletin de
lois XI. serie No. 14438) zu behandeln.
Urkundlich cte.
Gegeben etc.
Berlin, im October 1875.
Die Verlagshandlung.
* Sehr zweckmässige Formulare liefern wir. Vgl. vorgedruckte Anzeige.
Anmerk. d. Verlagshandlung.