Full text : Der Preußische Staat.

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Magistrates  nur  ein  Buͤrgermeister,  welcher  den  Vorsitz  in  der  Stadtverordnetenversammlung
  mit  Stimmrecht  zu  führen  hat,  und  zwei
oder  drei  Schoͤffen  gewaͤhlt  werden.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Gemeindeangelegenheiten  erfolgt
  im  allgemeinen  durch  die  Regierung,  in  den  höheren  Instanzen
durch  den  Oberpräsidenten  und  den  Minister  des  Innern.

Füur  die  Landgemeinder  ließ  das  Ministerium  den  Kammern
1851—1852  besondere  Entwürfe  zu  einem  allgemeinen  Gesetze  über
die  provinziellen  Landgemeindeordnungen,  zu  einem  Gesetze  über  die
ländliche  Gemeinde=  und  Polizeiverfassung  in  den  sechs  östlichen  Provinzen,
  über  die  Verfassung  der  Landgemeinden  in  Westphalen  und  die
Gemeindeverfassung  in  der  Rheinprovinz  vorlegen.  Die  erste  Kammer
unterzog  sich  der  Berathung  38),  die  zweite  kam  nicht  mehr  dazu.  Di
auf  Grund  der  von  den  Provinziallandtagen  im  Jahre  1852  eingeholten
Gutachten  umgearbeiteten  Entwürfe  wurden  den  Kammern  abermals
1852—1853  üUberwiesen,  fanden  aber  auch  jetzt  nur  in  der  ersten
Kammer  ihre  Erledigung  549),  so  daß  erst  in  den  Kammern  von  1833
—  1854  die  definitive  Feststellung  wird  erfolgen  können.  Bis  zu  einer
solchen  sind,  nach  Aufhebung  der  Gemeindeordnung  vom  11.  März
1850,  die  fruheren  Gesetze  und  Verordnungen,  soweit  sie  noch  gar  nicht
beseitigt  waren,  wieder  in  volle  Wirksamkeit  getreten,  da  aber,  wo  sie
durch  die  neue  Gemeindeordnung  verdrängt  worden,  nunmehr  wieder
zur  Geltung  gelangt  550).

Die  Besiter  der  in  einem  Dorfe  oder  in  dessen  Feldmark  gelegenen
bäuerlichen  Grundstücke  machen  zusammen  die  Dorfgemeinde  aus,
welche  die  Rechte  der  öffentlichen  Corporationen  hat.  Der  Schulie
oder  Dorfrichter  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde.  Er  wird  von  der
Gutsherrschaft  ernannt,  insofern  nicht  das  Amt  mit  dem  Besitze  eines
bestimmten  Gutes  verbunden  ist  551).  Es  kommt  ihm  zu,  bei  nöthigen
Berathschlagungen  die  Gemeinde  zusammen  zu  rufen,  die  Versammlung
zu  dirigiren  und  den  Schluß  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  abzufassen.
  Er  muß  der  Gemeinde  die  Gesetze,  Verordnungen  und  obrigkeitlichen
  Verfügungen  bekannt  machen  und  fur  deren  Befolgung  sorgen.
Bei  öffentlichen  Arbeiten,  Diensten,  bei  Vertheilung  von  Einquartierungen
  führt  er  die  Aufsicht.  Dem  Schulzen  gebührt,  mit  Zuziehung
der  Schöppen  oder  Dorfgerichte,  die  Verwaltung  des  Vermögens  der

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548)  Vgl.  die  stenographischen  Berichte  der  ersten  Kammer  S.  536  f.,  633  f.,
653  f.,  681  f.  Verb.  S.  770,  780.
549)  Vgl.  die  stenographischen  Berichte  der  ersten  Kammer  S.  331  f.,

550)  S.  die  Instruction  vom  5.  Juni  1833  (Anm.  345).

554)  Riedel,  über  die  Dorfschulzen  in  den  Ländern,  östlich  der  Elbe,  in
den  Beiträgen  zur  Kunde  des  teutschen  Rechtes,  Königsberg  1834  8.