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Magistrates nur ein Buͤrgermeister, welcher den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung
mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei
oder drei Schoͤffen gewaͤhlt werden.
Die Aufsicht des Staates über die Gemeindeangelegenheiten erfolgt
im allgemeinen durch die Regierung, in den höheren Instanzen
durch den Oberpräsidenten und den Minister des Innern.
Füur die Landgemeinder ließ das Ministerium den Kammern
1851—1852 besondere Entwürfe zu einem allgemeinen Gesetze über
die provinziellen Landgemeindeordnungen, zu einem Gesetze über die
ländliche Gemeinde= und Polizeiverfassung in den sechs östlichen Provinzen,
über die Verfassung der Landgemeinden in Westphalen und die
Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vorlegen. Die erste Kammer
unterzog sich der Berathung 38), die zweite kam nicht mehr dazu. Di
auf Grund der von den Provinziallandtagen im Jahre 1852 eingeholten
Gutachten umgearbeiteten Entwürfe wurden den Kammern abermals
1852—1853 üUberwiesen, fanden aber auch jetzt nur in der ersten
Kammer ihre Erledigung 549), so daß erst in den Kammern von 1833
— 1854 die definitive Feststellung wird erfolgen können. Bis zu einer
solchen sind, nach Aufhebung der Gemeindeordnung vom 11. März
1850, die fruheren Gesetze und Verordnungen, soweit sie noch gar nicht
beseitigt waren, wieder in volle Wirksamkeit getreten, da aber, wo sie
durch die neue Gemeindeordnung verdrängt worden, nunmehr wieder
zur Geltung gelangt 550).
Die Besiter der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen
bäuerlichen Grundstücke machen zusammen die Dorfgemeinde aus,
welche die Rechte der öffentlichen Corporationen hat. Der Schulie
oder Dorfrichter ist der Vorsteher der Gemeinde. Er wird von der
Gutsherrschaft ernannt, insofern nicht das Amt mit dem Besitze eines
bestimmten Gutes verbunden ist 551). Es kommt ihm zu, bei nöthigen
Berathschlagungen die Gemeinde zusammen zu rufen, die Versammlung
zu dirigiren und den Schluß nach der Mehrheit der Stimmen abzufassen.
Er muß der Gemeinde die Gesetze, Verordnungen und obrigkeitlichen
Verfügungen bekannt machen und fur deren Befolgung sorgen.
Bei öffentlichen Arbeiten, Diensten, bei Vertheilung von Einquartierungen
führt er die Aufsicht. Dem Schulzen gebührt, mit Zuziehung
der Schöppen oder Dorfgerichte, die Verwaltung des Vermögens der
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548) Vgl. die stenographischen Berichte der ersten Kammer S. 536 f., 633 f.,
653 f., 681 f. Verb. S. 770, 780.
549) Vgl. die stenographischen Berichte der ersten Kammer S. 331 f.,
550) S. die Instruction vom 5. Juni 1833 (Anm. 345).
554) Riedel, über die Dorfschulzen in den Ländern, östlich der Elbe, in
den Beiträgen zur Kunde des teutschen Rechtes, Königsberg 1834 8.