Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8g.  23.
Bestellung  durch  Telegraphenboten.

Der  Bote  hat  die  Depesche  nebft  Eupfangsschein  ohne  Aufenthalt  nach  der  Wohnung
  des  Adressaten  resp.  nach  der  in  der  Depesche  bezeichneten  Adresse  oder  nach  der
Post  zu  bringen  und  sich  bei  Abgabe  derselben  zu  überzeugen,  daß  die  richtige  Zeit  und
Unterschrift  in  die  Empfangsbescheinigung  eingetragen  ist.

Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.
Zur  Bescheinigung  der  Abgabe  einer  Staatodepesche  kann,  wenn  nicht  eine  besondere

schriftliche  Verfügung  barũber  getroffen  ist,  nur  der  Vorsland  der  betreffenden  Behörde,
oder  in  dessen  Abwesenheit  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

Frivat-Depeschen  können,  wenn  der  Adressat  von  dem  Boten  nicht  zu  Hause  angetroffen
  wird,  entweder  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  oder  an  dessen
Geschäftsgehülfen,  Dienerschaft,  Gast=  oder  Hauswirthe  abgegeben  werden,  insofern  derselbe
nicht  für  derartige  Fälle  einen  besonderen  Empfänger  der  Station  schriftlich  zihet
gemacht,  oder  der  Aufgeber  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung  nur  in  die  Hände
Apressaten  staltfinden  solle.

In  allen  Fällen,  wo  der  Bote  den  Mdressaten  nicht  selbst  antrifft  und  die  Depesche
einem  Anderen  aushändigt,  hat  der  Lettere  in  der  Empfangsbescheinigung  seiner  eigenen
Namensunterschrist  das  Wort  „für"  und  den  Namen  des  Adressaten  beizufügen.

S.  24.
Unbestellbare  Depeschen.
Von  der  Unbestellbarkeit  einer  Depesche  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit  wird
der  Ausgabestation  telegraphische  Meldung  gemacht.

Ist  eine  Depesche  unbestellbar,  weil  der  Adressat  in  seiue  Wohnung  nicht  angetroffen
  worden  ist,  die  Depesche  auch  nicht  an  eine  der  im  §.  23  Al.  4  erwähnten  Personen
hat  ausgehändigt  werden  können,  so  wird  dieselbe  bei  der  Adreßstation  aufbewahrt,  in
der  Wohnung  des  Adressaten  aber  eine  bezügliche  Anzeige  zurückgelassen.

Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen  der  Adressat  zur  Empfangnahme  der  Depesche  nicht
gemeldet,  jo  wird  solche  vernichtel.

In  gleicher  Weise  wird  mit  „burenu  restant“  Depeschen  verfahren.

Hat  eine  semaphorische  Depesche  innerhalb  30  Tagen  nach  ihrer  Aufgabe  dem
Adrewschisfe  nicht  übermittelt  werden  können,  sy  wird  sie  als  unbestellbar  zurückgelegt.