Full text: Der Preußische Staat.

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S. 10 3. 13 v. o. statt 6013, 6 l. m. 5113,. 
— 10 3. 15 flg. Durch den Staatsanzeiger 1833 Nr. 254 ist von dem 
königlichen statistischen Bureau unterm 11. October d. J. das Re- 
sultat der letzten Zählung der Bevölkerung des preußischen Staates 
im December 1852 bekannt gemacht. Die Bevölkerung hat sich seit 
1819 um 537,972 Seelen vermehrt und beträgt jetzt 16,935,420. 
Die Gesammteinnahme ist für 1853 auf 99,518,776 Thlr. veran- 
schlagt worden. 
— 10 Anm. 51 statt Ranke neue l. m. neun. 
— 10 Anm. 53 statt Anm. 51—33 l. m. 56—58. 
— 11 3. 12 v. o. statt Constitutienen l. m. Continuationen. 
— 12 3. 17 v. o. statt ihm Erinnerungen l. m. ihre E. 
— 14 3. 4 v. o. statt Rabeur l. m. Rebeur. 
— 15 Anm. 79 statt Anm. 50 l. m. 52. 
— 16 Anm. 80 statt Anm. 63 l. m. 66. 
— 16 Anm. 81 statt Verträge l. m. Vorträge. 
— 17 3. 2 v. u. statt 10. December 1783 l. m. 20. December. 
— 18 Anm. 92 a. E. statt Waddigen l. m. Weddigen. 
— 19 3. 10 v. o. dazu süge man: Gentralblatt der Abgaben-, Gewerbe- 
und Handelegesetzgebung und Verwaltung in den preuß. Staaten. 
Redigirt im Burcau des Finanzministeriums, 1839 flg. 4. 
— 19 3. 24 v. o. statt Anm. 871l. m. 91. 
— 22 Anm. 98 statt Anm. 76 l. m. 80. 
— 22 Anm. 99 statt Anm. 90 l. m. 94. 
— 23 3. 9 v. o. statt Anm. 76 l. m. 80. 
— 24 3. 11 v. u. statt Anm. 39 l. m. 41. 
— 63 Anm. 273 vgl. Baur, Geschichte der hohenzollernschen Staaten, 
Sigmaringen 1834. 
— 71 Anm. 316 statt Fortsetzungen l. m. Festsetzungen. 
— 87 3. 14 flg. Der Text ist, mit Rücksicht auf neuere Einrichtungen, 
also zu ändern: Jedes Armeecorps besteht aus zwei Divisionen und jede Division 
aus drei Brigaden, zwei Infanterie= und einer Cavallerie-Brigade. Die Brigaden 
bestehen aus zwei Regimentern, einem Linien= und einem bLandwehr-Regimente. 
Außer diesen im Divisionsverbande befindlichen Truppen gehören zu einem 
Armeecorps: ein Artillerie-Regiment, eine Pionier= Abtheilung, ein Reserve- 
Infanterieregiment, ein combinirtes Reserve-Bataillon, ein Landwehr-Bataillon 
des Reserveregimentes, eine Reserve-Landwehrschwadron, ein Jäger-Bataillon, 
eine Invaliden-Compagnie. Ferner gehören hierher die königliche Marine, 
welche von einem Komodore befehligt wird. Sie besteht aus der Matrosen- 
Stammdivision, in drei Sectionen, dem Mariniercorps in zwei Sectionen. 
S. 91 Anm. 446 statt neuen l. m. neun. 
S. 105 Anm. 510 statt Landkosten l. m. Landkasten. 
S. 134 3. 13, 14. Das Obertribunal ist jetzt nicht blos für den altpreuß. 
Theil, sondern für den ganzen Staat die letzte Instanz; der „rheinische Revisions-= 
und Cassationshof“ ist nämlich jetzt bereits der „rheinische Senat des Oder- 
tribunals“ geworden, da die S. 156 angedeutete Ausführung des Gesetzes vom 
17. März 1832 unterm 3. Januar 1833 erfolgt ist (m. s. den Staatsanzeiger 
1853 S. 45). 
Darnach ändert sich auch die Darstellung S. 158. 
S. 176 Anm. 843. Aus diesem Entwurse sind 47 Zusätze zur Kirchenordnung 
vom . März 1833 hervorgegangen und durch Erlaß des Cultusministers vom 
25. August 18533 bestärigt. Sie sind durch die rhein, und westph. Amtsblätter zur 
Mublication gelangt. (M. s. z. B. Amtsblatt von Coblenz Nr. 37 Beilage.) 
Druck von O. Wigand in Leiyzig.