Full text: Der Deutsche Krieg. 86. Heft Vaterländischer Hilfsdienst. (86)

Zeit niemand mehr geben, der müßig geht, weil er nicht arbeiten 
will oder weil er auf Grund seiner Einkommensverhältnisse nicht zu 
arbeiten braucht. Heute gehört jeder Arm und jeder Kopf dem 
Vaterlande. 
(Sehr richtig!) 
Meine Herren, das Gesetz drückt dies in seinem ersten Para- 
graphen folgendermaßen aus: 
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten 17. bis zum 
vollendeten 60. Lebensjahre, soweit er nicht zum Oienste 
in der bewaffneten Macht einberufen ist, ist zum vater- 
ländischen Hilfsdienst verpflichtet. 
Der Begriff des vaterländischen Hilfsdienstes selbst ist umschrieben 
in § 2 des Gesetzes. Es ist der Dienst bei Behörden und behörd- 
lichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Landwirtschaft, 
in Betrieben und Beschäfligungen jeder Art, die für die Krieg- 
führung und Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar von Be- 
deutung sind. Meine Herren, ich unterstreiche die Worte „unmittel- 
bar und mittelbar"“, um zu zeigen, daß der Kreis dessen, was wir 
als vaterländischen Hilfsdienst ansehen und behandeln wollen, sehr 
weit gezogen ist. Ich möchte auf Grund von zahlreichen Anfragen, 
die an mich herangetreten sind, gleich hier erklären, daß wir den 
Begriff der Volksversorgung nicht im engen materiellen Sinne auf- 
fassen, sondern daß wir auch geistige Bedürfnisse mit einbegreifen. 
Wir sehen zum Beispiel auch in der Dresse einen für die Krieg- 
führung und Volksversorgung bedeutungsvollen Beruf. Dasselbe 
gilt von der Geistlichkeit und der Lehrerschaft, dasselbe gilt für 
die Berufsorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, 
die uns in diesem Kriege so vortreffliche Dienste geleistet haben, 
(sehr richtig!) 
es gilt für die Organe der sozialen Versicherung und für ähnliche 
Einrichtungen. Wer in diesem so weit umschriebenen Kreise arbeitet, 
wird als in der Ausübung seiner Hilfsdienstpflicht tätig angesehen; 
wer es nicht tut, wird durch das Gesetz angehalten, sich eine solche 
Tätigkeit zu suchen. 
Meine Herren, das Gesetz beschränkt sich auf die Männer. Den 
Frauen wird eine gesetzliche Verpflichtung nicht auferlegt. Ich 
will das kurz begründen. Einmal würde die Verwirklichung der 
allgemeinen Hilfspflicht, die wir den Männern unter Zurückstellung 
aller anderen Rücksichten auferlegen können, bei den physisch anders 
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