142 II. Das höhere Lehramt.
zurückweichen müssen, ist nie Öffentlich angegeben. Demnach sind die aus der
Zahl der Bestandenen in den Schulprogrammen gezogenen Folgerungen trügerisch.
Dann möchte ich fast behaupten, die Kommission wäre, wenn alle Schüler,
die es wünschten, geprüft würden, etwas unbefangener; unwillkürlich, ohne
irgend damit einen Vorwurf zu erheben, herrscht den nun einmal Zugelassenen
gegenüber, besonders bei den mündlichen Prüfungen, das Bestreben vor, sie
nicht durchfallen zu lassen, weil man sich vor sich selbst mit seinen früheren
Votum für Zulassung nicht bloßstellen will. Warum auch, so könnte man
fragen, vorher der Meldeapparat mit den Bezeichnungen „zweifellos“, „nicht
zweifellos“, wenn nachher doch noch geprüft wird, ob diese Aussprüche richtig
sind? Folgerichtiger wäre es, wenn man, wie in Bayern, alle Schüler, die es
wünschten, ohne vorher schon durch ein Vorurteil über ihre zweifellose oder
nicht zweifellose Reife etwas gebunden zu sein, wenigstens in die schriftliche
Prüfung schickte.
Betragen, sittliches Verhalten.
a) Täuschungen, Täuschungsversuche.
Alle Staaten haben natürlich ihre Vorkehrungsmaßregeln getroffen gegen
Täuschungen und Täuschungsversuche, die bei den schriftlichen Prüfungen etwa
gemacht werden sollten. Sie stimmen alle darin überein, daB solche Prüflinge
„mit sofortiger Ausschließung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung“, wie
es in Preußen heißt, „und, wenn die Entdeckung erst nach Beendigung derselben
erfolgt, mit Vorenthaltung des Prüfungszeugnisses bestraft werden“ ($ 7, 7). In
Preußen kann, wenn dies Vergehen bei der Wiederholung der Prüfung geschieht,
ein solcher Schüler von der Prüfung überhaupt ausgeschlossen werden;
da man aber bei uns im ganzen dreimal nach $ 15, 1 zur Prüfung zugelassen
werden darf, so ist es auch solchem Defraudanten immerhin möglich, dreimal
sich prüfen zu lassen. Schärfer lauten die Bestimmungen für Baden $ 63:
„Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jeder sonstige Betrug beim Arbeiten
wird mit sofortiger Zurückweisung von der Prüfung bestraft; und nur
ganz ausnahmsweise kann in milderen Fällen dafür das Verfahren eintreten,
daß dem betreffenden Abiturienten neue Aufgaben zu separater Arbeit vorgelegt
werden.“!) Da aber nach $ 67 die Wiederholung der Prüfung den nicht entlassenen
Abiturienten nur noch einmal gestattet ist, so ist in Baden, wenn
überhaupt, betrügerischen Prüflingen die Wiederholung der Prüfung nur einmal
möglich. Genau dasselbe lesen wir für Württemberg $ 5 8. 98:
y»- ,. wird von der Prüfung zurückgewiesen; nur in Ausnahmefällen, bei geringerer
Verschuldung, ist es zulässig, daß dem betreffenden Examinanden neue
Aufgaben zu gesonderter Bearbeitung gegeben werden; aber hier ist es nach
8 8 Durchgefallenen — und solche, welche wegen Täuschung zurückgewiesen,
sollen gleich diesen behandelt werden — gestattet, sich noch zweimal zum
I) Die Praxis ist hier aber milder als das Gesetz, wie mir mitgeteilt wird.