Metadata: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betr. das gesamte Volksschul— 
wesen in Mecklenburg-Schwerin, Parchim, Verlag von H. Wehdemanns 
Buchhandlung 1893, abgedruckt S. 11 f. Letzteres ergiebt sich für die 
Kinder des Angeklagten aus § 1 der Schulordnung, nach welchem zur 
Ribnitzer Schulgemeinde die sämtlichen zur dortigen Stadtkirche einge- 
pfarrten Einwohner der Stadt, sowie die Einwohner zu Borg, Einhusen, 
auf der dortigen Ziegelei und auf dem Paß gehören. 
Der Angeklagte war und ist demnach verpflichtet, seinen vom Kantor 
zum Sängerchor ausgesuchten Sohn Wilhelm an diesem teilnehmen zu lassen. 
Da er die Teilnahme verhindert hat, obwohl er schon wegen früherer 
Versäumnisse dieser Art gemäß § 23 der Schulordnung ordnungsmäßig 
verwarnt war, so war er nach § 24 in Beihalt des § 16 a. a. O. zu 
bestrafen. 
Die vom ersten Richter erkannte Strafe von 1 Mk. kann den An- 
geklagten in keiner Weise beschweren, zumal es sich bei ihm um bewußte 
Widersetzlichkeit gegen die Schulordnung handelt. 
Kostenentscheidung nach § 505 der Strafprozeßordnung. 
  
II. Aus dem Urteil des mecklen burgischen Oberlandesgerichts 
vom 27. April 1901. 
Gründe. Der Angeklagte hat seinen Sohn, einen Schüler 
der ersten Klasse der Ribnitzer Stadtschule, welcher vom Kantor zum kirch- 
lichen Sängerchor ausgewählt war, von der Teilnahme am Chorgesange 
in der Kirche abgehalten und dem Magistrat erklärt, daß er seinen Sohn 
nicht zum Chorsingen gehen lassen werde. Er ist deshalb mit einer Schul- 
versäumnisstrafe belegt und diese Verurteilung vom Schöffengericht und 
von der Strafkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Rostock durch 
Berufungsurteil vom 20. Februar 1901 aus den §8 16, 23, 24 der 
Ribnitzer Schulordnung aufrecht erhalten. 
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung dieser Paragraphen 
der Schulordnung. 
Das angefochtene Urteil hebt hervor, daß schon durch die Kirchen- 
ordnungen Kirchengesang durch die Schüler vorgeschrieben sei, daß die 
Zuziehung der die oberen Klassen der Volksschule besuchenden Knaben 
zum Kirchenchor in den Städten wie auf dem Lande ganz allgemein Ge- 
brauch geblieben sei, und daß der § 51 der Ribnitzer Schulordnung aus- 
drücklich bestimme, daß der Kantor, der Inhaber der dritten Lehrerstelle 
an der Stadtschule, zur Leitung des Gesanges in sämtlichen Gottes- 
diensten verpflichtet sei und zu diesem Zwecke einen Sängerchor aus den 
Schülern zu bilden habe. 
Aus dem allem folgt aber nicht, worauf es allein ankommt, daß 
die Versäumung der allerdings anzuerkennenden Pflicht der Schulknaben 
zur Teilnahme am Sängerchor im Sinne der Ribnitzer Schulordnung 
eine Schulversäumnis ist und als solche der Strafandrohung des § 24 
der Schulordnung unterliegt.
	        
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