Full text: Der Deutsche Krieg. 86. Heft Vaterländischer Hilfsdienst. (86)

bekannt gemacht: wer vor dem Angriff zurückginge, der würde 
erschossen. 
Meine Herren, uns sind derartige Befehle unverständlich. 
(Bravol) 
Die Tapferkeit, die Treue, die flichttreue unserer Leute be- 
rechtigt uns, daß wir überall dort, wo wir nicht unter gleichen, son- 
dern auch noch unter allenfalls erträglichen Verhältnissen mit den 
Feinden uns zu messen haben, niemals versagen werden. 
(Lebhafter Beifall.) 
Meine Herren, aber gerade diese Hingebung und diese Selbst- 
entäußerung unserer tapferen Truppen macht es mir als ihrem Ver- 
treter zur besonderen Oflicht, Sie dringend zu bitten, dieses Gesetz, 
das ihnen Hilfe und Verstärkung bringen soll, anzunehmen. 
Ehe ein Gesetz in Wirkung trritt, braucht es eine gewisse Wir- 
kungs dauer. Es wird einige Zeit kosten, ehe sich seine wohltätigen 
Folgen für unsere Truppen da draußen erkenntlich machen. Ind 
auch alle die, die dort tapfer und mit Selbstverleugnung kämpfen, 
sehnen sich doch nach diesem Beweise des Willens der Heimat und 
ihres Volkes, ihnen starke und ausreichende Hilfe zu bringen. Des- 
wegen, meine Herren, weil es ohnehin einige Zeit kosten wird, ehe 
die Wirkungen des Gesetzes in Kraft treten werden, vereinige ich 
die Bitte der draußen kämpfenden Truppen, für die ich mit ver- 
antwortlich bin, mit meiner eigenen Bitte: nehmen Sie nicht nur 
das Gesetz an, sondern nehmen Sie es bald an! 
(Lebhafter Beifall.) 
Staatssekretär Dr. Helfferich: 
Meine Herren, das Gesetz, das die verbündeten Regierungen 
Ihnen vorgelegt haben, wird mit ehernem Griffel geschrieben. 
Es ist ein Gesetz des Krieges und ein Gesetz der Not, ein Gesetz 
des eisernen Willens und — niemand im In= und Auslande zweifelt 
daran — ein Gesetz der eisernen Tat. Das Gesegtz schafft neues 
Recht für die Heimat, aber hinter seinen Paragraphen rollt der 
Donner der Sommeschlacht. Heimat und Geldbeer reichen sich in 
diesem Gesetz die Hand in unauflöslichem Bund zu Kampf und 
Sieg. Neben die allgemeine Wehrpflicht tritt mit diesem Gesetz 
die allgemeine Oflicht zum vaterländischen Hilfsdienst, neben die 
kämpfende Truppe tritt die organisierte Heimarmee. 
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