Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp.  186.

Spv.  187.

70  Dritte  Beylage  zu  der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.

 

die  Verbreitung  einer  solchen  Schrift  over  sinnlichen  Darstellung
hemmen,  und  ein  Exemplar  derselben  an  die  ihr  vorgesetzte  obere
Polizey-Behörde  ohne  Verzug  einsenden,  welche  längstens  in  acht
Tagen  in  einer  collegialen  Berathung  die  Charaktere  der  Gesetzwidrigkeit
  oder  Gefährlichkeit  sorgfältig  zu  untersuchen,  und  nach
Befinden  den  Beschlag  aufzuheben  oder  fortzusetzen  hat.

H.  8.

Im  letzten  Falle,  wenn  nämlich  die  obere  Polizey-Behörde
den  Beschlag  fortzusetzen  beschließt,  soll  sie  die  Schrift  oder  bildliche
  Darstellung  mit  dem  Collegial-Beschluß  an  das  Staats-Ministerium
  des  Innern  auf  der  Stelle  einschicken,  und  dieses  erkennt
ohne  Aufenthalt  über  die  Aufhebung  oder  Bestätigung  des  Beschlags.
Mit  der  Bestätigung  wird  vie  Schrift  öffentlich  verboten,  und  nach
Umständen  confiscirt.

5.  9.

Wer  sich  durch  die  Verfügung  des  Staats-Ministeriums  des
Innern  beschwert  findet,  dem  ist  dagegen  die  Berufung  an  den
Königlichen  Staats-Rath  gestattet,  welcher  darüber,  und  zwar  immer
in  einer  Plenar-Versammlung  zu  erkennen  hat.

K.  10.

Privat-Personen,  gegen  welche  in  Schriften  oder  sinnlichen
Darstellungen  ein  rechtswidriger  Angriff  gemacht  worden,  bleibt  es
überlassen,  den  Verfasser,  und  wenn  dieser  nicht  genannt  oder  falsch
angegeben  ist,  den  Verleger,  und  aushülfsweise  den  Drucker  oder
jeden  Verbreiter,  wegen  der  ihnen  geschehenen  Unbilve  vor  der  zuständigen
  Gerichts-Behörde  zu  verfolgen.

Dieselben  können  aber  zu  ihrer  Sicherheit  von  der  Polizey
verlangen,  daß  sie  die  Schrift,  wegen  welcher  sie  klagen  wollen,
in  Beschlag  nehme;  jevoch  sind  sie  verbunden,  in  acht  Tagen  die
Bescheinigung  beyzubringen,  daß  die  Klage  wirklich  beym  Richter
angebracht  worden,  widrigen  Falls  der  Beschlag  nach  Ablauf  vieser
Zeit  wieder  aufgehoben  werden  soll.

s**t
Staatsdiener,  welche  sich  im  Falle  des  F.  10.  befinden,  und
im  Dienste  außer  dem  Königreiche  abwesend  sind,  sollen  durch  rie
Polizey  von  dem  Daseyn  einer  solchen  Schrift  2c.  benachrichtiget
werden;  auch  /  ist  die  provisorische  Beschlagnahme  der  Schrift  bis
zur  einlangenden  Erklärung  von  Amtswegen  zu  verfügen.