Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Ergiebt  sich  aus  der  Prüfung  der  Probe-Relationen,  daß  es  dem  Gandidaten  an
der  genügenden  Besähigung  mangelt,  zu  der  weitern  Prüsung  zugelassen  zu  werden,  so“
hat  das  Appellalions-Gericht  auf  Antrag  der  Prüfungs-Commission  ihn  auf  eine  zu
bestimmende  Zeit  vom  Examen  zurückzuweisen  und  der  Landeoregierung  hiervon  berichtliche
Anzeige  zu  machen.

8.  6.

Für  die  weitere  Prüfung,  zu  der  die  Ladungen  durch  die  Prüfungs-Commission
erlassen  werden,  sind  drei  Tage  bestimmt,  und  zwar  ein  Tag  für  mündliche,  zwei  Tage
für  schriftliche  Prüfung.  Sind  jedech  mehr  als  seche  Candidaten  vorhanden,  so  werden
auch  der  mündlichen  Prüfung  zwei  Tage  gewidmet,  dergestalt,  daß  ein  Theil  der  Candidaten
  an  dem  einen,  der  andere  Theil  an  dem  andern  Tage  geprüft  wird.

.  7.

Die  mundliche,  Prũfung  ist  Wie  Sie  findet  an  dem  bestimmten  Tage,
Vormittags  und  Nachmittage,  im  Ganzen  —  je  *  ##  Zahl  der  Examinanden  —
vier  bis  sieben  Stunden  hindurch  in  beutschr  Sprache  st

gem  Candidaten  sind  dabei  h  schwierigere  .-  des  Corpus  juris  zum
Uebersehen  und  Erläutern,  wegieschn"  4  zweifelhafte  Rechtsfragen  zur  Meinungsäußerung
  und  Entscheidung  vorzulegen.

S.  8.

Die  schriftliche  Prüfung  erfolgt  unter  Claufur.  An  den  Vormittagen  der  für  sie
bestimmten  zwei  Tage  werden  den  Gandidaten  je  zwölf,  und  an  dem  Nachmittage  des
ersten  Tags  sechs  schriftliche  Fragen  aus  allen  Gebieten  der  Rechtswissenschaft  theils  in
deulscher,  theilo  in  lateinischer  Sprache  vorgelegt,  welche  die  „Candiden  in  derselben
Sprache,  in  der  sie  gestellt  sind,  schriftlich  zu  beantworten  hab

Am  Nachmittag  des  letzten  Tags  wird  ein  kurzer  Nechisau  schriftlich  vorgelegt,
dessen  Entscheidung  mit  Gründen  sofort  auszuarbeiten  ist.

ei  Fer  ertigung  dieser  Arbeiten,  für  welche  eine  im  Voraus  zu  bestimmende  Zahl
von  Siunden  —  in  der  Regel  von  8  Uhr  Vormittags  bis  1  Uhr  Mittags  und  von
3  bis  8  Uhr  Nachmittags  —  nachgelassen  wird,  dürfen  sich  die  Candidaten  weder  über
dieselben  unter  einander  besprechen,  noch  —  das  Nachschlagen  im  Corpus  juris  ausgenommen
  —  äupeerer  Hülfomittel  bedienen.  Um  die  genaue  Befolgung  dieser  Vorschrift
zu  überwachen,  soll  ein  Secretär  während  der  ganzen  Arbeitzeit  gegemwärtig  sein.

5S.  9.

Die  Prüfungs-Commission  ertheilt  hiernächst,  nachdem  die  schristlichen  Probearbeiten
  bei  sämmtlichen  Mitgliedern  cireulirt  haben,  selbstständig  die  Cenfuren  nach  dem
Ausfall  der  Prüfung  und  fertigt  die  Prüfungszeugnisse  aus.

Es  giebt  drei  Grade  der  Cenfur:  1)  ausgczeichnet,  2)  gut,  3)  ausreichend.  Auch
kann  die  Verbindung  zweier,  einander  nächster  Censur-Grade  in  dem  Zeugnisse  stattfinden.


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