Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Artikel  8.
Die  Feststellung  der  Tarife  und  der  Fahrpläne  erfolgt  durch  die  Königlich  Württembergische
  Regierung.
Die  Station  Schramberg,  sowie  etwaige  Zwischenstationen  werden  Badischer  Seits
im  direkten  Verkehr  gleich  den  übrigen  Württembergischen  Stationen  behandelt  werden.

Artikel  9.

Ueber  die  Besorgung  des  Dienstes  auf  der  Station  Schiltach  wird  zwischen  den
beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen  besondere  Vereinbarung  getroffen  werden.

Artikel  10.

Die  volle  Landeshoheit  steht  in  Ansehung  der  in  das  Badische  Staatsgebiet  entfallenden
  Bahnstrecke  der  Großherzoglichen  Regierung  zu.

Die  bahn=  und  betriebspolizeiliche  Aufsicht  wird  auf  der  ganzen  Bahn  durch  das
Württembergische  Bahnpersonal  ausgeübt.  Für  die  auf  dem  Badischen  Staatsgebiet  gelegenen
  Strecken  sind  hiebei  die  in  Baden  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung  zu
bringen.  Die  auf  demselben  stationirten  Bahnpolizeibeamten  werden  durch  die  zuständigen
Großherzoglichen  Behörden  verpflichtet.

Die  wegen  der  auf  Badischem  Gebiet  begangenen  bahnpolizeilichen  Uebertretungen
angesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Großherzoglichen  Regierung  zu.

Die  Dienst=  und  Disciplinargewalt  über  das  gesammte  bei  der  Schramberg-Schiltacher
Bahn  angestellte  Personal  wird  ohne  Rücksicht  auf  den  Stationsort  von  den  Königlich
Württembergischen  Behörden  ausgeübt.

Wegen  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  der  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnverwaltung
  und  der  Großherzoglich  Badischen  Straßenbauverwaltung  in  Betreff  der
Ausübung  der  Bahn=  und  der  Straßenpolizei  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  11.

Von  dem  auf  Badischem  Gebiet  gelegenen  Theile  der  Bahn  wird  weder  aus  dem  zur
Bahn  verwendeten  Grundeigenthum,  noch  aus  den  Zubehörden  derselben,  noch  aus  dem
Bahnbetrieb  irgend  eine  Staatssteuer  oder  ein  Beitrag  zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreisumlagen
  erhoben  werden.