Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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nur  das  Zeugniß  dersenigen  Gerichtsstelle  ersordert  werden,  unter  welcher  diese  Persen  ih.#e
wesentllche  Wohnung  hae.  —  Sollre  dieselbe  löre  wesemliche  Wohnung  in  einem  dritten
Staate  haben  und  dle  Beltrelbung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkelten  verbunden  seyn,  so
wlrd  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  binrelchendes  eigenes  Vermögen  besize.  Ist  in  Criminalfällen
  eln  Angeschulolgter  zwar  vermögend,  dle  Kosten  zu  entrichten,  jedoch  in  dem  gesprochenen
  Erkennenssse  dazu  ulche  verurthelle  worden,  so  UM  dieser  Fall  dem  des  Unvermsgens
  ebenfalls  gleich  zu  sehen.

Acelkel  47.  Die  Bestsmmungen  des  gegenwärieigen  Vercrags  stehen  mit  der  Beurehellung
  der  politlschen  Helmath  in  kelner  Verbindung.

Arelkel  48.  Die  Dauer  dleser  Ueberelnkunfe  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar
  k.  J.  an  gerechnet,  festgesese.  Erfolge  eln  Jahr  vor  dem  Ablause  keine  Aufkündigung
von  der  elnen  oder  andern  Selte,  so  i##s"e  Kunschwelgend  als  auf  noch  zwölf  Jahre  weiter
verlängere  anzusehen.  —

Hlerüber  ist  Fürstlsch  Reußlschee  Seles  gegenwäreige  Erklärung  unter  Vordruckung  des
größern  Regierungsinstegels  und  gewähnlicher  Wollslehung  ausgefertlger  worden.

Gera,  den  20.  Oceober  1846.

Fürstl.  Reuß-PMautl.  gemeinschaftl.  Landes-Regierung  das.
L.  s.)  von  Bretschneider.
N.  Mäster.