Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  sodann  mit  einem
Dienstsiegel,  welches  die  Inschrift  trägt:

„Amtlich  eröffnet  durch  die  K.  Württembergische  Postdirektion“,
wieder  verschlossen.  Bei  gewöhnlichen  Briefen  werden  hiezu  gummirte  Siegelmarken  mit
derselben  Aufschrift  benützt.

IV.  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme,  so  können
die  Gegenstände  zum  Besten  der  Unterstützungskasse  für  Diener  der  Verkehrsanstalten
verkauft,  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  aber  vernichtet
  werden.

V.  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und  die
zum  Verkauf  nicht  geeigneten,  werthlosen  Gegenstände,  nach  Verlauf  von  3  Monaten,
vom  Tage  des  Eingangs  derselben  bei  der  Postdirektion  an  gerechnet,  vernichtet;  dagegen
  wird

1)  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  oder  bei
Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden
haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  worden  ist,  sowie  bei  Postanweisungen;

2)  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe

der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände
  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  welche  eine
genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  unter  Angabe  des  Abgangs=  und  Bestimmungsorts,
  der  Person  des  Adressaten,  und  des  Tags  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird
durch  Aushang  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  und  durch  einmalige  Einrückung  in
ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.

VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders,  und  nur  Sachen,
welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

VII.  Erfolgt  auf  diese  Aufforderung  eine  Anmeldung,  so  geschieht  die  Rückgabe
an  denjenigen,  welcher  den  Einlieferungsschein,  wenn  aber  ein  solcher  nicht  ertheilt  ist,
eine  von  derselben  Hand,  von  welcher  die  Adresse  der  Sendung  geschrieben  ist,  gefertigte
Abschrift  der  Aoresse  abgibt.

VIII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sachen  verkauft.