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Summen des Hausgesetzes nicht normieren können. (Ein Verzeichnis der danach die
Renterei treffenden Lasten wird den Ständen vorgelegt werden.)
Es sollen jedoch die Apanagen der Prinzen und Prinzessinnen des Großherzoglichen
Hauses und zwar während der ersten 20 Jahre inkl. der jährlich zur Ansammlung eines
Fonds bestimmten 25,000 Tlr., niemals mit einer größeren Summe als mit 125,000 Tlr.
jährlich aus der Renterei bestritten werden, so daß in so weit und so lange diese
Apanagen, die Wittümer der fürstlichen Witwen nicht mit eingerechnet, die Summe
jährlich überschreiten, der Überschuß aus dem Großherzoglichen Haushalt gedeckt
werden soll.
Für den unvorhergesehenen Fall, daß das Großherzogliche Schloß in Schwerin
durch Brandunglück vernichtet werden sollte, müssen Serenissimus wegen der dann
zum Wiederaufbau erforderlichen Zuhülfenahme des Domanial-Vermögens weitere
Verhandlungen mit den Ständen vorbehalten.
Bei völliger Aufrechthaltung der übrigen für die landesherrlichen und Landes-Finanzen
geltenden Gesetze und Verträge wollen Serenissimus jedoch den Ständen
zusichern, daß das zur Führung des Landesregiments bestimmte Domanial-Vermögen
in seinem jetzigen Bestande erhalten bleibe, und sollen daher alle Aufkünfte aus
Verkäufen desselben oder an Erbstands= und Ablösungsgeldern, soweit solche nicht zum
Schuldenabtrag oder zum Ankauf neuer Domanial-Grundstücke verwendet werden, ohne
etwanige Genehmigung der Stände, nur zum Domanial-Kapitalfonds zugeschlagen
werden. Die zu diesem Fonds gehörigen Kapitalien sollen vollständig konserviert
bleiben.
Eigentliche Domanialhöfe, auch die incamerata, die Großherzoglichen Eisenbahnen
und sonstige größere Domanial-Grundstücke sollen überhaupt ohne Konsens der Stände
nicht verkauft werden, während die zur laufenden Administration gehörigen Verkäufe,
namentlich Veräußerungen und Vererbpachtungen von bäuerlichen Stellen und anderen
kleinen Parzelen einer solchen Genehmigung nicht bedürfen sollen.
Auch wollen Serenissimus Sich das Recht der freien Verschuldung des Domanii
nur zur Ubertragung besonderer Unglücksfälle oder sonstiger augenblicklicher Verlegenheiten
konservieren, es sollen solche außerordentliche Schulden aber niemals den Gesamtbestand
von 600,000 Tlr. überschreiten, und sollen zu deren Abtrag ohne Konsens der Stände
nur die laufenden Einnahmen der Renterei, also mit Ausschluß der Aufkünfte aus
dem Verkauf von Domanial-Grundstücken, an Erbstands= und Ablösungsgeldern
verwendet werden.
Zu allen anderen Verschuldungen des Domanii wird künftig der Konsens der
Stände erforderlich, es kann solcher aber nicht versagt werden, wenn die Anleihe lediglich
zur notwendig gewordenen Wiedereinziehung der jetzt ausgegebenen Renterei-Kassenscheine
geschehen soll.
Um nun den Ständen eine Überzeugung zu gewähren, daß die vorstehenden
Grundsätze und Zusagen innegehalten werden, soll ihnen auf jedem Landtage eine dies
nachweisende Zusammenstellung des Resultats der Renterei-Rechnung und des Domanial-Kapital-Fonds
aus dem abgelaufenen Rechnungsjahr vorgelegt werden.
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