Die Verfassung und Verwaltung. 21
des Grafen, dem sieben rechtskundige Männer beigegeben sind; das
Urteil muß von den gleichfalls versammelten Freien (dem „Umstand“)
bestätigt werden, ehe es der Graf vollstreckt. Zum Heerdienste sind
alle freien Franken und Römer verpflichtet. Der Dienst geschieht meist
zu Fuß mit Streitaxt und Speer, zu Pferde nur von den Reicheren;
jeder hat für sich und seine Ausrüstung selbst zu sorgen, erhält aber
dafür Anteil an der Kriegsbeute. Wer sich der Harisliz schuldig
macht, d. h. wer das Heer böswillig verläßt, wird mit dem Tode
bestraft. Die Einnahmen des Staates fallen mit denen des Königs,
der frei darüber verfügt, zusammen; sie bestehen in dem Ertrage aus dem
Krongute, das ehemals dem römischen Kaiser gehörte, aus gerichtlichen
Strafgeldern und aus allerlei Zöllen auf Flüssen, in Häfen und Märkten.
[Kirche. Die Kirche kann sich zwar in ihren inneren Ein—
richtungen und Glaubensangelegenheiten frei entwickeln; ihre Vertreter
haben aber dem Staate gegenüber fast dieselben Pflichten wie die
anderen Untertanen. Die Erzbischöfe, Bischöfe und Abte werden
vom König ernannt, obwohl nach dem Kirchenrechte Klerus (Geistlich-
keit) und Laien (Volk) sie zu wählen haben. Der König beruft auch
die Konzile oder Kirchenversammlungen, die aber ein Prälat (hoher
Geistlicher) leitet.
[Lehnswesen.] In die Merowingerzeit reichen bereits die An-
fänge einer Einrichtung, die späterhin alle Staatsverhältnisse gänzlich
umgestalten sollte. Es ist dies das Lehnswesen. Wie nämlich alle
Germanen, so hatten auch die Franken einen bestimmten Teil des
unterworfenen Landes, besonders die früheren kaiserlichen Domänen der
Römer, für ihre Kriegsbeute erklärt, die dem Könige als Domäne
oder Krongut und den Franken als Allodium (d. h. Eigentum) zu-
kam. Von altersher (§ 2) hielt nun der König und jeder vornehme
Franke ein Gefolge, das bei ihm wohnte und von ihm bewaffnet und
verpflegt wurde, dafür aber zu unbedingter Treue gegen den Gefolgs-
herrn verpflichtet war; in Gallien nun wurde den Gefolgsleuten an-
statt der Verpflegung vielmehr eine Anzahl von Bauernhöfen gegeben,
von deren Ertrage sie leben konnten und Rüstung und Roß halten
mußten. Die Güter wurden aber nicht zu Eigentum, sondern zu Lehen
(leod, keudum, benetcium) gegeben und verpflichteten den Gefolgs-
mann, der nunmehr Lehnsmann oder Vasall hieß, auf Wunsch
seines Herrn, des Lehnsherrn, jederzeit zu Dienst im Kriege oder
bei Hofe. Der König hatte natürlich das größte Gefolge und nahm
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