Friedrich II. der Große. 69
in Baden (zwischen Heidelberg und Heilbronn), wo man sich
während einer Reise nach Süddeutschland aufhielt, sollte die Flucht
ins Werk gesetzt werden. Der Plan kam jedoch an den Tag: der
Kronprinz wurde nach Wesel und später nach Küstrin als Staats-
gefangener auf Festung gebracht und über ihn und seinen Vertrauten,
den Leutnant von Katte, in Köpenick ein Kriegsgericht nieder-
gesetzt. Dieses lehnte ein Urteil über den Kronprinzen ab und ver-
urteilte nur Katte zu lebenslänglicher Haft. Der König ließ sich
erst allmählich zur Milde gegen Friedrich bewegen, bestimmte aber,
daß Katte auf der Festung Küstrin hingerichtet wurde. Von nun
an ging in Friedrich eine Wandlung vor. Er kam immer mehr zu
der Einsicht, daß sein Vater in allen Stücken recht hatte, und ver-
sprach ihm in einem sehr demütigen Briefe, stets gehorsam zu sein.
Aus der strengen Haft entlassen, arbeitete er noch ein volles Jahr
mit großer Gewissenhaftigkeit auf der Küstriner Kriegs= und
Domänenkammer (Regierung), vermählte sich dann auf den Wunsch
seines Vaters mit der Prinzessin Elisabeth Christine von
Braunschweig-Bevern und erhielt das Schloß Rheinsberg bbei
Neu-Ruppin) sowie den Befehl über ein Regiment in Neu-Ruppin.
Als Oberst zeichnete er sich hier so sehr aus, daß der König ihm sein
früheres Leben völlig verzieh und auf dem Sterbebette den Aus-
spruch tun konnte: „Mein Gott, ich sterbe zufrieden, weil ich einen
so würdigen Nachfolger habe!"“
Friedrich II. war ein Herrscher, „der mit dem Sinne für das
Mögliche, mit der glücklichen Nüchternheit der Hohenzollern die
Kühnheit und den freien Blick des Genies vereinte“. Hatte der
Große Kurfürst den Brandenburgischen Staat zu einer Achtung ge-
bietenden Mittelstellung emporgehoben, so verschaffte Friedrich II.
dem Preußischen Staate einen Platz im Rate der Großmächte.
a) Regierung nach außen.
Der erste Schlesische Krieg 1740—1742. [Ursachen.] Fried-
rich Wilhelm I. hatte die Pragmatische Sanktion nur für den Fall
anerkannt, daß ihm nach dem Erlöschen der Linie Pfalz-Neuburg
das Herzogtum Berg mit Duüsseldorf zufallen sollte. Karl VI.
hatte aber alles getan, um das Haus Sulzbach in den unge-
schmälerten Besitz der jülich-bergischen Erbschaft zu setzen. Mit dem
Bruche dieser wesentlichen Bedingung fiel selbstverständlich auch jede