Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Herbst-  Komtrolversammlungen  von  den  Frühjahrs-Kontrolversammlungen  des  betreffenden  Jahres
entbunden.

 

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  5,  12  und  20

;.  In  denjenigen  Kontrolbezirken,  in  welchen  schiffahrttreibende  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

in  größerer  Zahl  vorhanden,  dürfen  durch  die  Generalkommandos  im  Laufe  des  Monats  Januar
besondere  Schiffer-Kontrolversammlungen  anberaumt  werden.

Die  Einberufung  zu  den  Kontrolversammlungen  erfolgt  in  der  Negel  durch  öffentliche  Aufforderung.

Zu  jeder  Kontrolversammlung  sind  die  Militärpapiere  mit  zur  Stelle  zu  bringen.
Die  nach  Mittheilung  der  Seemannsämter  für  deutsche  Handelsschiffe  Angemusterten  sind  während
der  Dauer  der  bei  der  Anmusterung  eingegangenen  Verpflichtungen  von  der  Theilnahme  an  den
Kontrolversammsungen  befreit.

.Die  schgahhreltenten  und  die  im  Auslande  befindlichen  Personen  sind  in  der  Regel  von  dem

persönlichen  Erscheinen  bei  den  Kontrolversammlungen  zu  entbinden.

Es  genügt  die  Festsetzung,  daß  die  Mannschaften  sich  in  der  ersten  Hälste  des  Monats  November

  mündlich  oder  schriftlich  bei  ihrer  Kontrolstelle  zu  melden  und  etwaige  Veränderungen  in
ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  hierbei  anzugeben  haben.
Wer  durch  Krankheit  oder  dringende  Geschäfte,  welche  so  unvorhergesehen  eintreten,  daß  ein  Befreiungsgesuch
  nicht  mehr  eingereicht  werden  kann,  von  der  Theilnahme  an  der  Kontrolversammlung
  abgehalten  wird,  muß  vorher  oder  spätestens  zur  Stunde  derselben  durch  eine  Bescheinigung
der  Orts=  oder  Polizeibehorde  entschuldigt  werden.

.Wer  zur  Theilnahme  an  der  Kontrolversammlung  verpflichtet  ist,  bis  15.  April  bezw.  15.  November

  aber  zu  derselben  keine  Aufforderung  (Ziffer  7)  erhalten  hat,  auch  nicht  von  der  Kontrolversammlung
  befreit  ist,  ist  verpflichtet,  sich  zu  den  angegebenen  Zeitpunkten  mündlich  oder  schriftlich
  bei  der  zuständigen  Kontrolstelle  zu  melden.

§.  116

Uebungen  der  Reserve,  Marinereserve,  Land=  und  Seewehr.

Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen

verpflichtet.
Diese  Uebungen  sollen  die  Dauer  von  je  8  Wochen  nicht  überschreiten.
Jede  Einberufung.  zum  aktiven  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  zählt  für  eine  Uebung.
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Reservisten,  welche  bei  den  Frühjahrs-K  lvers  zur  Landwehr  versetzt  werden,
sind  nach  den  Herbst-  Kontrolversammlungen  aus  vorangegangenen  Jahres  zu  Uebungen  in  der
Reserve  nicht  mehr  heranzuziehen.

 

Die  Mannschaften  der  Landwehrinfanterie  des  ersten  Aufgebots  können  während  der  Dienstzeit  in

der  Landwehr  ersten  Aufgebots  zweimal  auf  8  bis  14  Tage  zu  Uebungen  in  besonderen  Kompagnien
oder  Bataillonen  einberufen  werden.

Die  Landwehrkavallerie  wird  im  Frieden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.

Die  Mannschaften  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  der  übrigen  Waffen  üben  in  demselben
Umfange,  wie  die  der  Manterie,  iesS  im  „Anschlusse  an  die  betreffenden  Linientruppentheile.

G.  ö.  7  .  5.
.Mannschaften  der  Etuehe  zudeen  rscol  kwech  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,  können