Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S.  117.
Uebungen  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve.

Die  Ersatzreservisten  sind  im  Frieden  zur  Ableistung  von  drei  Uebungen  verpflichtet,  von  denen  die

erste  zehn  Wochen,  die  zweite  sechs  Wochen  und  die  dritte  vier  Wochen  dauert.

Die  Heranziehung  zur  ersten  Uebung  erfolgt  in  der  Regel  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ueberweisung

  zur  Ersatzreserve.  Den  Ersatzreservisten,  welche  zur  ersten  Uebung  einberufen  werden  sollen,

ist,  von  besonderen  Ausnahmefällen  abgesehen,  der  Gestellungstag  bis  zum  15.  Juli  des  betreffenden
  Kalenderjahres  bekannt  zu  machen.

Schiffahrttreibenden  Mannschaften  und  solchen  Ersatzreservisten,  welche  auf  ihren  Wunsch  später,

oder  als  Nachersatz  nachträglich,  zur  ersten  Uebung  herangezogen  werden  sollen,  ist  der  Gestellungstag

  14  Tage  vor  Beginn  der  Uebung  bekannt  zu  machen.

Als  Nachersatz  sind  die  wegen  hoher  Loosnummer  der  Ersatzreserve  überwiesenen  Mannschaften
  (§.  40,/1)  nicht  heranzuziehen.

Im  übrigen  siehe  §.  73,  .

Der  Ersatzreserve  überwiesene  Personen,  welche  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe

dem  geistlichen  Stande  angehören,  sollen  zu  Uebungen  nicht  herangezogen  werden.

a)  Denjenigen  Ersabreservisten,  welche  im  Besitz  des  Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen
Dienst  sind  (§.  88,  Muster  17)  oder  die  entsprechende  wissenschaftliche  Befähigung  (§.  90)
nachzuweisen  vermögen,  steht,  wenn  sie  sich  während  ihrer  Dienstzeit  (ersten  Uebung)  selbst
bekleiden,  ausrüsten  und  verpflegen,  für  die  erste  Uebung  unter  denjenigen  Truppentheilen  die
Wahl  frei,  welchen  für  das  betreffende  Jahr  die  Ausbildung  von  Ersazreservisten  übertragen
  ist.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  13.  "

Wer  auf  diese  Vergünstigung  Anspruch  macht,  hat  innerhalb  14  Tage  nach  seiner  Ueberweisung

  zur  Ersatzreserve  dem  Bezirkskommando  durch  die  zuständige  Kontrolstelle  (§.  113,1)

nachstehende  Papiere  einzureichen:

1.  seinen  Ersatzreservepaß,

2.  eine  polizeilich  beglaubigte  Bescheinigung  über  seine  eigene  bezw.  die  Bereitwilligkeit  und
Fähigkeit  seines  Vaters  oder  Vormundes  zur  Tragung  der  Kosten  für  die  Bekleidung,
Ausrüstung  und  Verpflegung  während  der  ersten  Uebung;

.  ein  durch  die  Polizeiobrigkeit  ausgestelltes  Unbescholtenheitszeugniß;  «

.  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  bezw.  das  den  Nachweis  der
wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  führende  Schulzeugniß.

Die  Prüfung  der  vorgelegten  Papiere  erfolgt  durch  den  Bezirkskommandeur  nach  Maßgabe

der  Grundsätze  des  §.  90.  Derselbe  ertheilt,  sofern  er  kein  Bedenken  hat,  die  Berechtigung

und  vermerkt  dieselbe  im  Ersatzreservepaß.

Auf  Beschwerden  gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Bezirkskommandeurs  entscheidet  die
Ober-Ersatzkommission  endgültig.

4)  Die  Meldung  beim  Truppentheil  hat  spätestens  14  Tage  vor  Beginn  der  Uebung  mündlich
oder  schriftlich  unter  Vorlage  des  Ersatzreservepasses  stattzufinden.

e)  Die  erfolgte  Annahme  wird  durch  den  Truppentheil  im  Ersatzreservepaß  vermerkt  und  dient
gleichzeitig  als  Gestellungsbefehl.

t)  Von  der  Annahme  zur  Uebung  hat  der  Truppentheil  das  den  Ersatzreservisten  kontrolirende
Bezirkskommando  sofort  zu  benachrichtigen.

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