Full text: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Dritter Teil: Preußisch-deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart. (3)

40 Friedrich Wilhelm III. 
Bauern (erbliche Eigentümer und Erbzinsmänner) sofort, für die 
dritte Klasse (Bauern ohne Privatrecht) vom Martinitag 1810 an 
aufhören solle, jedoch so, daß die auf den Bauernstellen ruhenden 
Verpflichtungen (Reallasten) gegen den Gutsherrn in Kraft 
blieben. Um aber die Bauern zu völlig freien Eigentümern ihrer 
Hofstellen zu machen, konnten diese Verpflichtungen abgelöst 
werden, anfangs meist durch Abtretung eines Teiles ihres Ackers an 
den Gutsherrn, später und zwar seit dem Gesetze vom 2. März 1850 
hauptsächlich durch Vermittelung der vom Staate in jeder Provinz 
eingerichteten Rentenbanken. Diese gaben nämlich dem Guts- 
herrn anstatt der Ablösungssumme sogenannte Rentenbriefe (Wert- 
papier), während sie vom Bauer eine entsprechende Jahresrente so 
lange einzogen, bis die Befreiung vollendet war (in vielen Fällen 
erst 1906). Welch bedeutende Wirkung das königliche Edikt hatte, 
ersieht man daraus, daß damals ¾ der Gesamtbevölkerung Preußens 
auf die eigenen Füße gestellt wurden. 
2. Das Edikt vom 9. Oktober 1807 gestattete auch die Teil- 
barkeit der Güter, ermöglichte den Bürgern und Bauern, adlige 
Güter zu erwerben, und gestattete den Adligen, bürgerliche Ge- 
werbe zu betreiben, so daß in dieser Beziehung die Scheidung 
der Stände von Grund aus vernichtet wurde. Denn fortan ent- 
schied nicht mehr die Geburt, sondern der Wunsch oder die Fähigkeit 
des einzelnen über die Wahl des Berufs. Andere Bestimmungen 
gewährten größere Gewerbe= und Handelsfreiheit und 
verbesserten das Zunft= und Innungswesen, das durch 
kleinliche Vorschriften den Fortschritt und die Blüte der einzelnen 
Gewerbe bisher vielfach verhindert hatte. 
3. Der Bürgerstand in den Städten, bisher ganz von dem 
Willen der königlichen Bürgermeister abhängig und bevormundet und 
daher gleichgültig, wurde durch die neue Städteordnung vom 
19. November 1808 zu frischem Leben und Bürgersinn erweckt. Da- 
nach wählten nämlich von jetzt an die Bürger aus ihrer Mitte die 
Stadtverordneten und diese wieder den Magistrat 
(Bürgermeister und Stadträte, Ratsherren oder Ratsmanneng: 
jene haben mit dem Magistrat zusammen die gesetzgebende Gewalt 
  
1) Das Wort real (vom lat. res = Sache, erst spät gebildet) bedeutet 
sachlich, dinglich. Reallasten sind also Verpflichtungen zu Leistungen, 
die an ein Grundstück (Sache) gebunden sind.
	        
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