Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. 88 36, 87. 125. 
ausschließt — landesh. Verordnung vom 7. Februar 1890, betreffend die Aufnahme 
in den staatlichen Dienst, § 8 Abs. 3. 
2. Prüfung der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten: 
Ministerialverordnung vom 2. März 1892, 
Ausbildung von Lehrerinnen für Haushaltungskunde: Be- 
kanntmachung des Oberschulrats vom 11. März 1892, 
beide in Abschnitt VIII, 1 dieser Schrift. 
837. 
(E. U. G. vom 8. März 1868, 8 42. Gesetz vom 13. Mai 1892, Art. V.) 
Jeder Lehrer (Lehrerin) an einer Volksschule ist verpflichtet, wöchentlich 
bis zu 32 Lehrstunden zu übernehmen. Überdies hat er auf Verlangen der 
Gemeinde oder Anordnung der Oberschulbehörde noch bis zu vier weiteren 
Stunden wöchentlich Unterricht an der Schule des Anstellungsortes, oder 
anch eines Nachbarortes gegen besondere Vergütung nach Maßgabe des 
§ 46 dieses Gesetzes zu erteilen. 
Ferner hat jeder Volksschullehrer die Verpflichtung, den Unterricht 
anderer Lehrer an Volksschulen desselben oder eines benachbarten Ortes in 
Fällen von Erkrankung oder sonstiger Dienstbehinderung, Beurlaubung oder 
Diensterledigung, bis in anderer Weise gesorgt ist, nach Kräften mitzuver- 
sehen. Der Stellvertreter erhält — sofern die Aushilfe im Anstellungsort 
länger als zwei Monate dauert, vom Ablauf dieser Zeit an, bei einer in 
Nachbarorten zu leistenden Aushilfe dagegen, oder wenn es sich um erledigte 
Stellen des Anstellungsorts handelt, für die ganze Dauer derselben — eine 
durch Verordnung zu bestimmende Vergütung, welche jedenfalls für das Jahr. 
nicht mehr als 800 Mk. betragen soll. 
  
1. Die Bestimmungen in § 42 des E.U. G. vom 8. März 1868, welche schon 
durch das Gesetz vom 19. Februar 1874 (Artikel I) mehrfach Aenderungen erfahren 
hatten, sind durch den jetzt geltenden § 37 in nachstehenden Punkten gcändert 
bezw. ergänzt worden: 
a. Die Vorschriften, welche von der Verpflichtung der Lehrer zur Erteilung 
von Überstunden handeln, wurden entsprechend den Bestimmungen des jetzigen 
§ 23 erweitert. 
b. Die Vorschriften über die Verpflichtung der Lehrer zur Aushilfeleistung in 
Erteilung des Religionsunterrichts wurden auf andere Unterrichtsgegen- 
stände ausgedehnt und die Befugnis der Oberschulbehörde zur Erlassung 
bezüglicher Anordnungen allgemein für alle Fälle, in denen eine Heran- 
ziehung der Lehrer zur Erteilung von Unterricht über ihr Stundendeputat 
hinaus geboten erscheint, gesetzlich anerkannt.
	        
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