Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
vom 18. Mai 1892 als geltend vorausgesetzt ist (noch gegenwärtig in Geltung sich 
befindet), und die Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche für die Berechnung 
des im letzten Satze von § 73 des E. U. G. bezeichneten Steuerkapitals vorzugsweise 
inbetracht kommen, haben jetzt den nachstehenden Wortlaut: 
S5. Der durch direkte Gemeindeumlagen aufzubringende Betrag 
— 8 80 — ist auch das gesamte Grund-, Häuser-, Gofäll-, Gewerb- und 
Kapitalrentensteuerkapital und auf die Einkommensteueranschläge in der 
Art gleichheitlich auszuschlagen, dass die Kapitalrentensteuerkapitalien 
mit drei Zehntel ihres vollen Betrages, die Einkommensteueranschläge 
mit dem dreifachen ihres Betrages in Berechnung kommen. — — — 
* SSC. Wenn das Gewerbsteuerkapital einzelner gewerblicher Unter- 
nehmungen mindestens ein Fünfzehntel des gesamten umlagepflichtigen 
Steuerkapitals in der Gemeinde beträgt und diesclhen durch den Beizug 
mit ihrem ganzen Steuerkapital zur Gemeindebesteucrung, im Verhältnis. 
zu dem Nutzen, den sie aus der Gemeinde ziehen, ungerhältnismässig 
stark belastet würden, so können die betreffenden Stenerpflichtigen ver- 
langen, dass ihr Gewerbesteuerkapital nur in einem ermässigten Betrage 
bei dem Umlageausschlag zugrunde gelegt werde. 
Die Ermässigung desselben darf nicht unter 60 Prozent des vollen 
Gewerbestenerkapitalbetrages herabgehen. — — — 
5 S7. Von dem Kapitalrentensteuerkapital dürfen höchstens 8,8 Pfg. 
von 100 Mk. erhoben — — — werden. 
g 74. 
Bei Feststellung des Ertrages der in § 73 unter a. bezeichneten Ein- 
künfte 
(Deckungsmittel) sind aufzurechnen: 
a. Kompetenzen von Früchten, Wein, Holz oder anderen Naturalien. 
mit dem Durchschnitt der Geldvergütung, welche während der letzten 
zehn Jahre (§ 77) geleistet wurden. 
Soweit solche Kompetenzen nicht in Geld vergütet, sondern in 
Natur verabreicht wurden, wird der Geldwert des so Entrichteten 
aufgrund der zur Verfallzeit in anderen Fällen zur Vergütung ge- 
langten Marktdurchschnittspreise oder erforderlichenfalls durch 
Schätzung ermittelt; 
b. der Ertrag von landwirtschaftlichen Grundstücken (§ 63 Absatz 1 
C. 
und 2) zu drei vom Hundert des Anschlages, mit welchem dieselben 
zur Grundsteuer veranlagt sind; 
der Ertrag von Schulpfründekapitalien — ohne Rücksicht auf das 
wirkliche Erträgnis — mit vier vom Hundert der Kapitalsumme. 
  
In § 49 des E.U. G. vom 8. März 1868 war bestimmt, in welcher Weise 
Lehrern, die als Teil ihres Gehaltes Naturalien zu beziehen hatten, diese an
	        
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