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II. Gesetz über den Elementarunterricht.
vom 18. Mai 1892 als geltend vorausgesetzt ist (noch gegenwärtig in Geltung sich
befindet), und die Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche für die Berechnung
des im letzten Satze von § 73 des E. U. G. bezeichneten Steuerkapitals vorzugsweise
inbetracht kommen, haben jetzt den nachstehenden Wortlaut:
S5. Der durch direkte Gemeindeumlagen aufzubringende Betrag
— 8 80 — ist auch das gesamte Grund-, Häuser-, Gofäll-, Gewerb- und
Kapitalrentensteuerkapital und auf die Einkommensteueranschläge in der
Art gleichheitlich auszuschlagen, dass die Kapitalrentensteuerkapitalien
mit drei Zehntel ihres vollen Betrages, die Einkommensteueranschläge
mit dem dreifachen ihres Betrages in Berechnung kommen. — — —
* SSC. Wenn das Gewerbsteuerkapital einzelner gewerblicher Unter-
nehmungen mindestens ein Fünfzehntel des gesamten umlagepflichtigen
Steuerkapitals in der Gemeinde beträgt und diesclhen durch den Beizug
mit ihrem ganzen Steuerkapital zur Gemeindebesteucrung, im Verhältnis.
zu dem Nutzen, den sie aus der Gemeinde ziehen, ungerhältnismässig
stark belastet würden, so können die betreffenden Stenerpflichtigen ver-
langen, dass ihr Gewerbesteuerkapital nur in einem ermässigten Betrage
bei dem Umlageausschlag zugrunde gelegt werde.
Die Ermässigung desselben darf nicht unter 60 Prozent des vollen
Gewerbestenerkapitalbetrages herabgehen. — — —
5 S7. Von dem Kapitalrentensteuerkapital dürfen höchstens 8,8 Pfg.
von 100 Mk. erhoben — — — werden.
g 74.
Bei Feststellung des Ertrages der in § 73 unter a. bezeichneten Ein-
künfte
(Deckungsmittel) sind aufzurechnen:
a. Kompetenzen von Früchten, Wein, Holz oder anderen Naturalien.
mit dem Durchschnitt der Geldvergütung, welche während der letzten
zehn Jahre (§ 77) geleistet wurden.
Soweit solche Kompetenzen nicht in Geld vergütet, sondern in
Natur verabreicht wurden, wird der Geldwert des so Entrichteten
aufgrund der zur Verfallzeit in anderen Fällen zur Vergütung ge-
langten Marktdurchschnittspreise oder erforderlichenfalls durch
Schätzung ermittelt;
b. der Ertrag von landwirtschaftlichen Grundstücken (§ 63 Absatz 1
C.
und 2) zu drei vom Hundert des Anschlages, mit welchem dieselben
zur Grundsteuer veranlagt sind;
der Ertrag von Schulpfründekapitalien — ohne Rücksicht auf das
wirkliche Erträgnis — mit vier vom Hundert der Kapitalsumme.
In § 49 des E.U. G. vom 8. März 1868 war bestimmt, in welcher Weise
Lehrern, die als Teil ihres Gehaltes Naturalien zu beziehen hatten, diese an