Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 3 83. 203 
Volksschule gemeinsam gehalten wird (§ 6 Absatz 2 dieses Gesetzes), haben 
die beteiligten Gemeinden nach Verhältuis ihrer zur Schule gehörigen Be- 
völkerung für die in § 52 und § 56 bezeichneten Leistungen aufzukommen. 
In demselben Verhältnis gelten im Zweifel die an der Schule beteiligten 
Gemeinden als mitberechtigt an den Einkünften aus Dotationen und Fonds 
(§§ 58 bis 61). 
Zahlungspflichtig gegenüber der Staatskasse (§ 52) und gegenüber den 
Lehrern (§ 56), sowie erhebungsberechtigt in Ansehung der Einkünfte aus 
Dotationen und Fonds (§8 58 bis 60) ist die Gemeinde, in deren Bezirk 
die gemeinschaftliche Schule gelegen, oder welcher durch Vereinbarung unter 
den beteiligten Gemeinden oder aber auf Antrag einer derselben durch die 
Staatsverwaltungsbehörde die Verwaltung und Verrechnung der Einnahmen 
und Ausgaben der gemeinschaftlichen Schule übertragen ist. Die mitbeteiligten 
Gemeinden haben ihre Anteile an die Kasse der im vorhergehenden Absatz 
bezeichneten Gemeinde, welche über den gesamten Schulaufwand Rechnung 
führt, einzuliefern. 
Dieselben Bestimmungen kommen für politische Gemeinden in Anwendung, 
welche aus Ortsgemeinden sich zusammensetzen, deren jede besondere (Orts-) 
Ausgaben und Einnahmen hat, wenn für die Gesamt-Gemeinde, oder für 
mehrere Ortsgemeinden oder Teile von solchen eine gemeinschaftliche Schule 
besteht. 
  
Vgl. § 6 d. G. und Zusätze 1 bis 5 hiezu — S. 79 ff. dieser Schrift. 
1. Die Festsetzung des Anteils jeder am Schulverband beteiligten Ge- 
meinde bezw. Ortsgemeinde (letzter Absatz des § 83 E.U. G. und Gemeindeordnung 
3 161 ff.) an den in § 52 und § 56 bezeichneten Leistungen geschieht in gleicher 
Weise wie die gemäß 88§ 1 bis 5 der Verordnung vom 24. Februar 1892 für die 
Gesamtheit des Verbandes zu treffenden Festsetzungen, d. i. durch die Oberschulbehörde 
— vorbehaltlich der im Streitfalle dem Bezirksrat als Verwaltungsbehörde zustehen- 
den Eutscheidung, gegen welch’ letztere sodann Klage an den Verwaltungsgerichtshof 
stattfindet — E.U.G. § 149, Absatz 2, II, 2 und landesh. Verordnung vom 26. Juni 
1892, § 4, Absatz 1, b. 
Der Verteilung nach Verhältnuis der „zur Schule gehörigen Bevölkerung" 
jeder der beteiligten Gemeinden unterliegt auch der zunächst für den ganzen Schul- 
verband nach § 52 Ziffer 2 d. G. festzustellende, dem durchschnittlichen Schulgeld- 
ertrag entsprechende Jahresbeitrag. Dieser Jahresbeitrag ist somit nicht für jede 
Gemeinde (Ortsgemeinde) gesondert — aus der Zahl der ihr angehörenden, die 
Schule besuchenden Kinder — zu berechnen, obgleich die Erhebung des Schulgeldes 
für Nechnung der einzelnen Gemeinde erfolgt (Verordnung vom 24. Februar 189, 
den Aufwand für die Volksschulen betreffend, § 19). 
2. [Einkünfte aus Dotationen und Fonds.] Gegen die — im An- 
schluß an die früher geübte Praxis — nunmehr gesetzlich (zweiter Absatz des § 83)
	        
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