Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 107. 245 
In Angelegenheiten jedoch, in denen dem Stadtschulrat nach dieser 
Dienstweisung Befugnisse eingeräumt sind, welche nach den allgemeinen 
verordnungsmässigen Bestimmungen zur Zustündigkeit der Orts- oder 
Kreisschulaufsichtsbehörde gehören, hat die Berichterstattung an die zu- 
stündige staatliche Behörde — Kreisschulvisitatur oder Oberschulrat — 
unmittelbar zu erfolgen. 
Aufsichtsführung über die Volksschule. 
5 7. Der Stadtschulrat hat anstelle der örtlichen Schulaufsichtsbehörde 
(Schulkommission) die Schülerlisten aufzustellen und weiterzuführen, so- 
wie die etwa erforderlich werdenden Uberweisungen zu besorgen. 
§ S. Gesuche um Entbindung eines Kindes vom Besuch der Vollés- 
schule wegen Privatunterrichts sind mit den vorgeschrichenen Nachweisen 
bei dem Stadtschulrat einzureichen, welcher hierüber anstelle des Kreig- 
Sschulrats entscheidet. In gleicher Weise entscheidet- der Stadtschulrat 
uch darüber, ob Kinder, welche Privatunterricht geniessen, venn dieser 
mangelhaft befunden wird, und in anderer Weise nicht geholfen werden 
kann, in die Volksschule aufzunehmen seien. 
§ 9. Der Stadtschulrat entscheidet ferner anstelle der Ortsschul- 
behörde über Befreiungsgesuche einzelner Schüler vom Turnunterricht, 
sowie über Gesuche um Befreiung der Mädchen, welche nachweisbar sonst 
einen genügenden Handarbeitsunterricht empfangen. 
8 10. Der Stadtschulrat hat sämtliche Schulabteilungen (Schulhäuser) 
inschliesslich der Fortbildungsschule wöchentlich einmal zu besuchen. 
Er nimmt die jährliche Hauptprüfung ab, stellt bei der Schulkommission 
die Anträge bezüglich der Versetzung und der Entlassung der Schüler, 
unterzeichnet, namens des Vorsitzenden der Schulkommission, die Ent- 
Tlassungsscheine und verkündet die Namen der zu Entlassenden. 
11. Die Ermächtigung zur Erteilung von Urlaub an einen Schüler 
auf mehrere Tage, wie auch die Genehmigung zur Aussetzung des 
stundenplanmissigen Unterrichts wegen Erkrankung eines Lehrers wird 
von dem Stadtschulrat erteilt. 
Diesem wird auch die Wahrnehmung der Geschäfte übertragen, 
Velche in den § 21, 22, 23, 24 und 29 der Schulordnung hinsichtlich 
der Behandlung der Schulversüumnisse dem Vorsitzenden der Ortsschul- 
behörde zugewiesen sind. 
Der Stadtschulrat wird hiernach die von den ersten Lehrern der 
7einzelnen Schulabteilungen (Schulhäuser) aufgestellten Verzeichnisse, be- 
ziehungsweise die von diesen erstatteten Fehlanzeigen entgegennehmen 
und nach erfolgter Prüfung und Entscheidung über die im Einzelfall etwa. 
vorgebrachten Entschuldigungsgründe (§ 21 Absatz 2 und § 23) die ent- 
sprechenden Anträüge bei dem Bürgermeisteramt beziehungsweise dem 
Bezirksamt stellen. Des weiteren hat derselbe die von dem Bürger- 
meisteramt an ihn zurückgelangten Schulversäumnislisten zu Sammeln. 
und nach Schluss des Schuljahres zusammengeheftet an die Schulkom-- 
mission zur weiteren Aufbewahrung abzugeben. 
Beim Vorliegen der im § 31 der Schulordnung bezeichneten Voraus- 
setzungen kann der Stadtschulrat die Anwendung polizeilichen Zwangs 
gegen das süumige Kind bei dem Bezirksamt unmittelbar in Antrag 
bringen. «
	        
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