Landesherrliche Verordnung vom 26. Juni 1892. 325
Ansuchen bezw. auf erfolgte Gegenvorstellung) die bereits getroffene Ent-
schlie ßung abändern oder aufheben (§ 43 der Verfahrensordnung).
. Der Rekurs gegen die Entscheidung des Kreisschulrats in den Fällen
des § 2 (E.U. G. 5 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 2) geht an die Oberschul-
behörde; derselbe muß binnen vierzehn Tagen, von der Zustellung der Ent-
scheidung an gerechnet, angezeigt und durch Angabe der einzelnen Beschwerde-
punkte ansgeführt werden. Gegen die bestätigende Entscheidung der Ober-
schulbehörde ist weiterer RNekurs an das Unterrichtsministerium zulässig. Der
Kreisschulrat selbst kann vor und nach Ablauf der Rekursfrist seine Ver-
fügung, solange dieselbe nicht Gegenstand einer höheren Entscheidung ge-
worden, wegen geänderter Ansicht oder aufgrund vorgetragener neuer That-
sachen abändern. Auf einen verspäteten Rekurs kann zwar die Oberschul-
behörde gleichwohl noch abändernd verfügen; es steht ihr aber auch — sofern
nicht Gründe zur Wiederherstellung oder Nachsicht gegen die Versäumung
der Rekursfrist nachgewiesen sind — frei, die materielle Prüfung der Sache
von der Hand zu weisen, d. h. den Rekurs lediglich aus formellen Gründen
(als verspätet) zu verwerfen. Wurde die nachgesuchte Entbindung eines
Rindes vom Besuch der Volksschule wegen Privatunterrichts vom Kreisschul-
rat verweigert oder die Zurücknahme einer früher ausgesprochenen Entbin-
dung idie Aufnahme des Kindes in die Volksschule) verfügt, so kann das
betreffende Kind, wenn der Rekurs binnen 14 Tagen angezeigt wird,
bis auf erfolgte rechtskräftige Entscheidung zum Besuch der Volksschule nicht
angehalten werden (Verf.-Ordn. Ss 33).
C. Die gesetzliche Frist von 14 Tagen zur Anzeige und Ausführung gilt für
den weiteren Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Oberschulrats
als Nekursbehörde in den unter a. und b. erwähnten Fällen, sowie für den
Rekurs gegen Entschließungen des Oberschulrats, nach § 3, a (E. U.G. § 3
Abs. 2). Bei verspätetem Rekurs kann das Unterrichts = Ministerium die
materielle Prüfung der Sache von der Hand weisen. Die Entscheidung
des Ministeriums ist endgiltig. Die Oberschulbehörde selbst kann ihre
Entschließung, solange sie nicht Gegenstand einer Verfügung des Ministeriums
geworden, sowohl vor als nach abgelaufener Rekursfrist wegen geänderter
Ansicht oder aufgrund neuen thatsächlichen Vorbringens abändern.
Bezüglich des Rekurses gegen Entschließungen der Oberschulbehörde,
wodurch die Errichtung einer Schulgemeinschaft unter mehreren Gemeinden
zugelassen (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes), oder die Trennung einer solchen ver-
fügt (§5 6 Absatz 3 d. G.), oder die Aufhebung einer Volksschule genehmigt,
(§ 82 des Gesetzes verbunden mit § 19 daselbst) wurde, ist § 42 der Verf.-O.
maßgebend.
Gegen die Entschließung der Oberschulbehörde, durch welche der Ausschluß eines
Kindes vom Besuche der Volksschule nach E.U. G. § 3 Abs. 2 verfügt wurde, wird
die Klage an den Verwaltungsgerichtshof — statt Rekurses an das Unterrichts-
ministerium oder neben gleichzeitigem Rekurs —nicht statthaft sein. Die Ent-
schließung hat zwar den Charakter einer polizeilichen Verfügung; die Anfechtung im
Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage würde aber voraussetzen, daß die Verfügung
von einem Bezirksamt oder Bezirksrat ausgegangen sei (V.N. Pfl. G. 8 H.
3. [Beschwerde wegen verweigerter Schulgeldbefreiung.]
Die „Staatsverwaltungsbehörde“, an welche die Beschwerde gegen eine die
nachgesuchte Schulgeldbefreiung versagende Entschließung der Gemeindebehörde (E.