Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 335 
8 6. 
1. Zwischen den einzelnen Lehrern etwa entstehende Mißhelligkeiten wird 
die Ortsschulbehörde auf gütlichem Wege beizulegen sich bestreben. Desgleichen 
wird sie Beschwerden zwischen Lehrern und anderen Ortseinwohnern in 
Bezug auf die Schule oder einzelne Vorkommnisse in derselben im Rahmen 
ihrer Zuständigkeit zu vermitteln suchen. 
2. Auf Verlangen der Lehrer hat die Ortsschulbehörde denselben Zeug- 
nisse über Betragen und Wirksamkeit in der Schule auszustellen. Sie wird 
sich hiebei größte Gewissenhaftigkeit in der Beurteilung des Lehrers angelegen 
sein lassen. 
87. 
1. Die Ortsschulbehörde vermittelt den dienstlichen Verkehr zwischen 
den Lehrern und den staatlichen Aufsichtsbehörden. Anzeigen, welche die 
Lehrer nach bestehenden Verordnungen zu erstatten verpflichtet sind, wird sie 
vor der Weiterleitung auf ihre Vollständigkeit prüfen und erforderlichenfalles 
zur Ergänzung zurückgeben. 
2. Sie hat von dem Dienstantritt neu zugehender Lehrer der vorgesetzten 
Kreisschulvisitatur und, sofern die Anweisungsverfügung einen bezüglichen 
Auftrag enthält, jeweils auch der Oberschulbehörde unmittelbar sofort An- 
zeige zu erstatten. 
3. Bei Anträgen auf Anordnung einer Lehraushilfe (§ 1 letzter Absatz 
der Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1892, die Lehraushilfe an 
Volksschulen und deren Vergütung betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XXXV1) ist jeweils auch der Tag anzugeben, an welchem der Lehrer, 
für den die Aushilfe nötig fällt, letztmals Unterricht erteilt hat. 
14. Den zur Beaussichtigung des Religionsunterrichts bestellten kirch- 
lichen Beamten hat die Ortsschulbehörde vom Ab= und Zugang eines Lehrers 
des betreffenden Bekenntnisses jeweils alsbald Mitteilung zu machen. 
88. 
1. Von dem Ableben eines im Dienst befindlichen Lehrers hat 
die Ortsschulbehörde ungesäumt dem Kreisschulrat wie auch der Oberschul— 
behörde unmittelbar Anzeige zu erstatten. 
In dem Bericht an die Oberschulbehörde ist außer dem Todestag zu- 
treffenden Falls weiter anzugeben: 
a. Name und Geburtszeit der Witwe, sowie der Zeitpunkt der Che- 
schließung;
	        
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