Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 375 
1884 insoweit, als dessen Einzelbestimmungen auch bei Volksschulen Anwendung 
finden könnten, nachstehend abgedruckt: 
I. Vorkehrungen zur Reinhaltung der Unterrichtsränme. 
1) Für gute Unterhaltung der zum Schulhause führenden Wege 
(Pflaster) ist fortwährend Sorge zu tragen. Der Platz vor dem 
Schulgebände ist wäührend des Sommers zur Verhütung von Staub- 
aufwirbelungen öfters mit Wassers zu besprengen. 
2) Vor den Eingangsthüren des Schulgebüudes sowohl als am Fusse 
der inneren Treppen sind Scharreisen, daneben Stroh- oder See- 
grasmatten zum Reinigen der Füsse anzubringen. 
3) Kopfbedeckungen, Uberkleider, Uberschuhe und Regenschirme 
Sollen in die Schulzimmer nicht verbracht werden. Sind besondere 
Rüumlichkeiten (Gaderoben) zu deren Aufbewahrung nicht vor- 
handen, so sind in den Güngen des Hauses entsprechende Vor- 
richtungen — Kleiderrechen und Schirmstünder — anzubringen. 
4) In den Schulräumen ist auf Einhaltung strenger Ordnung zu 
schen. Es soll alles seinen bestimmten Platz haben und nicht 
regellos umherstehen oder liegen. Es gilt dies namentlich auch 
von den Schulschränken, in denen Bücher, Hefte, Karten und 
dgl. wohlgeordnet zu verwahren sind. 
II. Die Reinigung der Unterrichtsrüume und der damit zusammenhängenden 
Räume. 
5) Viermal im Jahr (in den Herbst-, Weihnachts-, Oster- und 
Pfingstferien) hat eine durchgreifende Reinigung aller Lehr-, 
Sammlungs- und Bibliothekszimmer, der Günge, Aborte, sowie 
der Turnhalle stattzufinden. Diese Hauptreinigung hat sich 
insbesondere auch auf das Abwaschen und Reinigen der Thüren, 
Lambris und der Fenster, sowie der Schulbünke und Katheder 
zu erstrecken. 
6) Zweimal in der Woche (jeweils an den schulfreien Nachmittagen) 
sind die Schulzimmer, Günge und Treppen mit dem Besen rein 
zu kehren, einige Zeit nach dem Kehren die Schulbänke, Ka- 
theder, Schränke, sowie die Fenstergesimse und die Ofen mit 
feuchten Tüchern abzureiben und zuletzt die Böden mit nassen 
Tüchern aufzuziehen.) 
  
*) Anweisung über ordnungsmäßige Behandlung der Parkettböden in Dienst- 
räumen (O. Sch. R. 24. Dezember 1892 Nr. 28 220): 
1. Die Parkettböden dürfen unter keinen Umstünden mit grösseren 
Wassgermengen unter Zuhilfenahme von Aufzieh- oder Bodentüchern und 
Strupfern gereinigt werden. 
2. Das Reinigen hat vielmehr nur durch Aufziehen und Reiben mit 
wasserfeuchten Lappen oder Bodentüchern zu geschehen, nachdem die 
Böden vorher im trockenen Zustande auffs sorgfältigste vom gröbsten 
Schmutz befreit worden sind. · 
3. Ist der Boden sehr fleckig oder der Beschmutzung aussergewöhn- 
lich ausgesetzt, so ist derselbe einmal im Jahre mit Seifensiederlange
	        
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