1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 375
1884 insoweit, als dessen Einzelbestimmungen auch bei Volksschulen Anwendung
finden könnten, nachstehend abgedruckt:
I. Vorkehrungen zur Reinhaltung der Unterrichtsränme.
1) Für gute Unterhaltung der zum Schulhause führenden Wege
(Pflaster) ist fortwährend Sorge zu tragen. Der Platz vor dem
Schulgebände ist wäührend des Sommers zur Verhütung von Staub-
aufwirbelungen öfters mit Wassers zu besprengen.
2) Vor den Eingangsthüren des Schulgebüudes sowohl als am Fusse
der inneren Treppen sind Scharreisen, daneben Stroh- oder See-
grasmatten zum Reinigen der Füsse anzubringen.
3) Kopfbedeckungen, Uberkleider, Uberschuhe und Regenschirme
Sollen in die Schulzimmer nicht verbracht werden. Sind besondere
Rüumlichkeiten (Gaderoben) zu deren Aufbewahrung nicht vor-
handen, so sind in den Güngen des Hauses entsprechende Vor-
richtungen — Kleiderrechen und Schirmstünder — anzubringen.
4) In den Schulräumen ist auf Einhaltung strenger Ordnung zu
schen. Es soll alles seinen bestimmten Platz haben und nicht
regellos umherstehen oder liegen. Es gilt dies namentlich auch
von den Schulschränken, in denen Bücher, Hefte, Karten und
dgl. wohlgeordnet zu verwahren sind.
II. Die Reinigung der Unterrichtsrüume und der damit zusammenhängenden
Räume.
5) Viermal im Jahr (in den Herbst-, Weihnachts-, Oster- und
Pfingstferien) hat eine durchgreifende Reinigung aller Lehr-,
Sammlungs- und Bibliothekszimmer, der Günge, Aborte, sowie
der Turnhalle stattzufinden. Diese Hauptreinigung hat sich
insbesondere auch auf das Abwaschen und Reinigen der Thüren,
Lambris und der Fenster, sowie der Schulbünke und Katheder
zu erstrecken.
6) Zweimal in der Woche (jeweils an den schulfreien Nachmittagen)
sind die Schulzimmer, Günge und Treppen mit dem Besen rein
zu kehren, einige Zeit nach dem Kehren die Schulbänke, Ka-
theder, Schränke, sowie die Fenstergesimse und die Ofen mit
feuchten Tüchern abzureiben und zuletzt die Böden mit nassen
Tüchern aufzuziehen.)
*) Anweisung über ordnungsmäßige Behandlung der Parkettböden in Dienst-
räumen (O. Sch. R. 24. Dezember 1892 Nr. 28 220):
1. Die Parkettböden dürfen unter keinen Umstünden mit grösseren
Wassgermengen unter Zuhilfenahme von Aufzieh- oder Bodentüchern und
Strupfern gereinigt werden.
2. Das Reinigen hat vielmehr nur durch Aufziehen und Reiben mit
wasserfeuchten Lappen oder Bodentüchern zu geschehen, nachdem die
Böden vorher im trockenen Zustande auffs sorgfältigste vom gröbsten
Schmutz befreit worden sind. ·
3. Ist der Boden sehr fleckig oder der Beschmutzung aussergewöhn-
lich ausgesetzt, so ist derselbe einmal im Jahre mit Seifensiederlange