1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 381
Zu Ziffer 2 und 3: Beispiel (Muster) einer „Schulordnung für die
Kinder“ hat die Oberschulbehörde mit Erlaß vom 11. Mai 1869 veröffentlicht.
(Schulv. Bl., 1869, Nr. VI, S. 83).
2. Über die Frage, ob in den „Schulgesetzen“ vorgeschrieben werden könne, daß
die Schulkinder mit Fußbeklceidung (nicht barfüßig) in die Schule zu kommen
haben, hat die Oberschulbehörde anläßlich eines Einzelfalles in nachstehender Weise
sich ausgesprochen:
Vom Standpunkte des Schulbetriebs ist das Erscheinen der Schüler-
mit Fussbekleidung verschen nur beim Turnunterrickht erforderlich.
— — Dagegen scheint uns die Ausdehnung dieser Massregel auf den
Schulbesuch im allgemeinen nicht notwendig und auch durch die — vom
Gemeinderat (der Gemeinde N) betonte — Rücksichtnahme auf die „Sitt-
lichkeit“ nicht geboten, zumal da an der weitaus grössten Zahl von
Landschulen die Schulkinder thatsächlich ohne Fussbekleidung zum
Unterricht kommen und das Erscheinen der Schüler mit Schuhen sonach
im allgemeinen als eine Ausnahme zu betrachten ist.
Die Ordnung der Angelegenheit gehört übrigens zweifellos zur-
Zustündigkeit der Ortsschulbehörde, die eine bezügliche Anordnung
in den für die einzelne Volksschule nach § 39 Ziffer 2 der Schulord-
nung mit Genchmigung des Kreisschulrats zu erlassenden „Schulgesetzen"
treffen kann. — — Einem Beschluss der Ortsschulbehörde auf eine ent-
s rechende Ergänzung der „Schulgesctzcb aber wäre unseres Erachtens
die Genchmigung vonseiten der Visitatur nur dann zu erteilen, wenn
feststünde, dass die Bevölkerung (in der Gemeinde N.) an dem Barkuss—
gehen der schulpflichtigen Kinder im allgemeinen, sonach auch ausser-
halb der Schule, Anstoss nimmt. O.8Sch.ER., 19. Juni 1895, Nr. 11 191.
3. [Wirtshausbesuch durch Schüler.] Polizeistrafgesetzbuch für das.
Großherzogtum Baden (amtliche Zusammenstellung der in Geltung gebliebenen Be-
stimmungen desselben; Ges. u. V. Bl. 1871 Nr. 58):
§5 77. (Verbotener Wirtshausbesuch.) An Geld bis zu 20 MAark
werden Wirte bestraft, wenn sie Schülern gegen bestehende Verordnung-
den Besuch ihrer Wirtshäuser gestatten.
Ministerialverordnung, den Besuch der Wirtshäuser und Tanzlokale durch
Schüler betreffend, vom 9. Juli 1879 (Ges. u. V. Bl. 1879 S. 548):
« §1.Denschiilerndervollcs—oderFortbildungsschule,sowieden
Schülern anderer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters noch
zum Besuch der Volks- oder Fortbildungsschule verpflichtet würen, ist
der Besuch der Wirtshäuser und Tanzlokale untersagt.
2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung, wenn der
Besuch unter Aufsicht der Eltern oder anderer geeigneter Fürsorger
Geschicht.
Es bleibt den Bezirksämtern jedoch vorbehalten, bei Erteilung der
Dolizeilichen Erlaubnis zur Abhaltung von öftentlichen Tanzbelustigungen
die Zulassung von Schülern (§ 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitüten
unbedingt zu untersagen.
Vgl. Dr. Schlusser, das bad. Polizeistrafrecht, II. Anflage-(1897), S. 91.