Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 381 
Zu Ziffer 2 und 3: Beispiel (Muster) einer „Schulordnung für die 
Kinder“ hat die Oberschulbehörde mit Erlaß vom 11. Mai 1869 veröffentlicht. 
(Schulv. Bl., 1869, Nr. VI, S. 83). 
2. Über die Frage, ob in den „Schulgesetzen“ vorgeschrieben werden könne, daß 
die Schulkinder mit Fußbeklceidung (nicht barfüßig) in die Schule zu kommen 
haben, hat die Oberschulbehörde anläßlich eines Einzelfalles in nachstehender Weise 
sich ausgesprochen: 
Vom Standpunkte des Schulbetriebs ist das Erscheinen der Schüler- 
mit Fussbekleidung verschen nur beim Turnunterrickht erforderlich. 
— — Dagegen scheint uns die Ausdehnung dieser Massregel auf den 
Schulbesuch im allgemeinen nicht notwendig und auch durch die — vom 
Gemeinderat (der Gemeinde N) betonte — Rücksichtnahme auf die „Sitt- 
lichkeit“ nicht geboten, zumal da an der weitaus grössten Zahl von 
Landschulen die Schulkinder thatsächlich ohne Fussbekleidung zum 
Unterricht kommen und das Erscheinen der Schüler mit Schuhen sonach 
im allgemeinen als eine Ausnahme zu betrachten ist. 
Die Ordnung der Angelegenheit gehört übrigens zweifellos zur- 
Zustündigkeit der Ortsschulbehörde, die eine bezügliche Anordnung 
in den für die einzelne Volksschule nach § 39 Ziffer 2 der Schulord- 
nung mit Genchmigung des Kreisschulrats zu erlassenden „Schulgesetzen" 
treffen kann. — — Einem Beschluss der Ortsschulbehörde auf eine ent- 
s rechende Ergänzung der „Schulgesctzcb aber wäre unseres Erachtens 
die Genchmigung vonseiten der Visitatur nur dann zu erteilen, wenn 
feststünde, dass die Bevölkerung (in der Gemeinde N.) an dem Barkuss— 
gehen der schulpflichtigen Kinder im allgemeinen, sonach auch ausser- 
halb der Schule, Anstoss nimmt. O.8Sch.ER., 19. Juni 1895, Nr. 11 191. 
3. [Wirtshausbesuch durch Schüler.] Polizeistrafgesetzbuch für das. 
Großherzogtum Baden (amtliche Zusammenstellung der in Geltung gebliebenen Be- 
stimmungen desselben; Ges. u. V. Bl. 1871 Nr. 58): 
§5 77. (Verbotener Wirtshausbesuch.) An Geld bis zu 20 MAark 
werden Wirte bestraft, wenn sie Schülern gegen bestehende Verordnung- 
den Besuch ihrer Wirtshäuser gestatten. 
Ministerialverordnung, den Besuch der Wirtshäuser und Tanzlokale durch 
Schüler betreffend, vom 9. Juli 1879 (Ges. u. V. Bl. 1879 S. 548): 
« §1.Denschiilerndervollcs—oderFortbildungsschule,sowieden 
Schülern anderer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters noch 
zum Besuch der Volks- oder Fortbildungsschule verpflichtet würen, ist 
der Besuch der Wirtshäuser und Tanzlokale untersagt. 
2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung, wenn der 
Besuch unter Aufsicht der Eltern oder anderer geeigneter Fürsorger 
Geschicht. 
Es bleibt den Bezirksämtern jedoch vorbehalten, bei Erteilung der 
Dolizeilichen Erlaubnis zur Abhaltung von öftentlichen Tanzbelustigungen 
die Zulassung von Schülern (§ 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitüten 
unbedingt zu untersagen. 
Vgl. Dr. Schlusser, das bad. Polizeistrafrecht, II. Anflage-(1897), S. 91.
	        
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