Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

7. 
1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 399 
8. 
9. 10. 
11. 
  
Erkenntnis des Bürger— 
  
Die Strafe wurde 
  
  
  
meisters. Bemerkungen 
= (über Einsprachen, Rekurse, 
Datum Strafansatz bezahlt nicht bezahlt Strafvollzug u. dgl). 
Al. Al. Warum nicht?) 
4. März – 30 — 30 — 
— — — — — — Anzeige an das Bezirksamt 
erstattet. 
– — — — — — Nachträgl. Entschuldigung 
im Benehmen mit dem 
Lehrer zugelassen. 
4. März — 20 — 20Einsprache Die Einsprache wurde ver- 
worfen; hat nachträglich 
bezahlt. 
4. März — 60 — 60 — 
— — — — — — Die Muiter trifft keinerlei 
Verschulden. Der Knabe 
erhielt eine Schulstrafe. 
4. März — 40 — 40 — 
4. März — 20 — — wermögenslos Die Strafe wurde in Ab- 
gang genommen. 
4. März — 30 — 30 — 
1 80 
Die eingegangenen Strafen mit 1AM. 80 werden der Gemeindekasse — 
  
  
  
  
  
  
  
  
dem Schulfond — in Einnahme gewiesen. 
Kirchen, den 11. März 1894. 
Der Gemeinderat (die Ortsschulbehörde): 
gez. Bohnert, Bürgermeister. 
Den Empfang obiger 1 #X 80 J bescheinigt 
Kirchen, den 12. März 1894. 
gez. Lehmann, Gemeinderechner (Schulfondrechner). 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.