Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Dienstweisung für die Lehrer. 407 
Die Vorlage der Anzeigen und Erlaubnisgesuche würe überhaupt 
von allen dabei mitwirkenden Personen nach Thunlichkeit zu be- 
schleunigen. 
VII. Die Anstaltsvorstünde, beziehungsweise die Ortsschulbehörden 
und die Grossherzoglichen Kreisschulrüte hätten bei Weiterleitung der 
Anzeigen (Ziffer II) und der Erlaubnisgesuche (Ziffer I) darüber sich zu 
äussern, ob und in welcher Weise etwa die beabsichtigte Verehelichung 
vom Standpunkt der dienstlichen Interessen zu wesentlichen Bedenken 
Anlass geben möchte. 
1. Im Falle der Dienstbehinderung durch Erkrankung haben die Lehrer 
der Ortsschulbehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Die Anzeige kann 
schriftlich oder durch einen Beauftragten des Lehrers bei dem Vorsitzenden 
der Ortsschulbehörde mündlich erstattet werden. 
2. Der Anzeige ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen, wenn voraus- 
zusehen ist, daß die Daner der Erkrankung den Zeitraum von vier Wochen 
überschreiten wird; ein solches Zeugnis ist nachträglich einzureichen, wenn 
seit Beginn der Krankheit 4 Wochen umlaufen sind, oder wenn früher schon 
die Vorlage desselben von der vorgesetzten Behörde verlangt wird. 
Die Oberschulbehörde kann verlangen, daß das Zeugnis von einem 
Staatsarzt ausgestellt werde. 
3. Desgleichen kann die Oberschulbehörde die Ausstellung eines solchen 
Zeugnisses verlangen, wenn ein erkrankter Lehrer die Absicht kundgiebt, 
seinen Dienst wieder zu übernehmen, bei den Schulbehörden aber gegen die 
Verwirklichung dieses Vorhabens Bedenken bestehen, sei es inbezug auf die 
Leistungsfähigkeit des Lehrers oder in Rücksicht auf eine etwaige Gefährdung 
des Gesundheitszustandes der Schüler. 
8 4. 
1. Für den Fall sonstiger Dienstbehinderung haben die Lehrer sofort, 
unter genauer Angabe der Gründe, um Urlaub nachzusuchen. Das Gesuch 
ist, wenn es von dem Kreisschulrat oder von der Oberschulbehörde zu er— 
ledigen ist, schriftlich einzureichen; andernfalls genügt der mündliche Vor— 
trag (§ 3 der Ministerialverordnung vom 19. Januar 1893, die Beurlau- 
bung der Lehrer rc. betreffend — Schulverordnungsblatt Nr. II Seite 17). 
2. Solange nicht eine Gewähr für ausreichende Versehung des Dienstes 
gegeben ist, darf der Urlaub — besonders dringende Fälle ausgenommen — 
nicht angetreten werden. 
3. Von der Erteilung eines Urlaubes durch die Ortsschulbehörde ist 
durch den beurlaubten Lehrer vor dem Antritt des Urlaubs oder, wenn 
dies nach den Umständen des Falles nicht ausführbar erscheinen sollte,
	        
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