2. Dienstweisung für die Lehrer. 407
Die Vorlage der Anzeigen und Erlaubnisgesuche würe überhaupt
von allen dabei mitwirkenden Personen nach Thunlichkeit zu be-
schleunigen.
VII. Die Anstaltsvorstünde, beziehungsweise die Ortsschulbehörden
und die Grossherzoglichen Kreisschulrüte hätten bei Weiterleitung der
Anzeigen (Ziffer II) und der Erlaubnisgesuche (Ziffer I) darüber sich zu
äussern, ob und in welcher Weise etwa die beabsichtigte Verehelichung
vom Standpunkt der dienstlichen Interessen zu wesentlichen Bedenken
Anlass geben möchte.
1. Im Falle der Dienstbehinderung durch Erkrankung haben die Lehrer
der Ortsschulbehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Die Anzeige kann
schriftlich oder durch einen Beauftragten des Lehrers bei dem Vorsitzenden
der Ortsschulbehörde mündlich erstattet werden.
2. Der Anzeige ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen, wenn voraus-
zusehen ist, daß die Daner der Erkrankung den Zeitraum von vier Wochen
überschreiten wird; ein solches Zeugnis ist nachträglich einzureichen, wenn
seit Beginn der Krankheit 4 Wochen umlaufen sind, oder wenn früher schon
die Vorlage desselben von der vorgesetzten Behörde verlangt wird.
Die Oberschulbehörde kann verlangen, daß das Zeugnis von einem
Staatsarzt ausgestellt werde.
3. Desgleichen kann die Oberschulbehörde die Ausstellung eines solchen
Zeugnisses verlangen, wenn ein erkrankter Lehrer die Absicht kundgiebt,
seinen Dienst wieder zu übernehmen, bei den Schulbehörden aber gegen die
Verwirklichung dieses Vorhabens Bedenken bestehen, sei es inbezug auf die
Leistungsfähigkeit des Lehrers oder in Rücksicht auf eine etwaige Gefährdung
des Gesundheitszustandes der Schüler.
8 4.
1. Für den Fall sonstiger Dienstbehinderung haben die Lehrer sofort,
unter genauer Angabe der Gründe, um Urlaub nachzusuchen. Das Gesuch
ist, wenn es von dem Kreisschulrat oder von der Oberschulbehörde zu er—
ledigen ist, schriftlich einzureichen; andernfalls genügt der mündliche Vor—
trag (§ 3 der Ministerialverordnung vom 19. Januar 1893, die Beurlau-
bung der Lehrer rc. betreffend — Schulverordnungsblatt Nr. II Seite 17).
2. Solange nicht eine Gewähr für ausreichende Versehung des Dienstes
gegeben ist, darf der Urlaub — besonders dringende Fälle ausgenommen —
nicht angetreten werden.
3. Von der Erteilung eines Urlaubes durch die Ortsschulbehörde ist
durch den beurlaubten Lehrer vor dem Antritt des Urlaubs oder, wenn
dies nach den Umständen des Falles nicht ausführbar erscheinen sollte,