3. Ansteckende Krankheiten. 421
zuvor eingeholter Zustimmung des Beirats, den einstweiligen Schulschluß —
vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an den Bezirksarzt und der Gutheißung
desselben — dann von sich aus verfügen, wenn wegen außerordentlicher
Verhältuisse die vorherige Einholung der bezirksärztlichen Außerung als eine
mit Gefahr verbundene Verzögerung zu betrachten wäre.
Die Wiedereröffnung des Unterrichts darf unter allen Umständen nur
nach vorheriger Zustimmung des Bezirksarztes stattfinden.
Lehrer, in deren Hausstand Diphtherie oder Scharlach auftritt, sind von
Erteilung des Unterrichts auszuschließen.
§ 7. Kleinkinderschulen sind bei Verbreitung oder gefährlichem Auf-
treten von Diphtherie oder Scharlach von der Ortspolizeibehörde sofort zu
schließen. Die Wiedereröffnung darf nur mit Zustimmung des Bezirksarztes
erfolgen.
§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben den Ortsschulbehörden beziehungs-
weise, wo ein Rektorat oder erster Lehrer bestellt ist, diesem, den Vorständen
höherer Lehranstalten und den Vorstehern von Privatschulen von allen aus
der betreffenden Gemeinde zu ihrer Kenntnis gelangenden Erkrankungen an
Diphtherie und Scharlach sofort Nachricht zu geben.
In Städten ist zu diesem Behufe auf die Anzeige solcher Erkrankungen
alsbald zu ermitteln, welche Schulen die zu dem Hausstande des Kranken
gehörenden Kinder besuchen. Auch die Lehrer sind verpflichtet, Erkrankungen
von Schülern an Diphtherie oder Scharlach, die zu ihrer Kenntnis gelangen,
der Ortsschulbehörde oder dem Anstaltsvorstande anzuzeigen.
§ 9. Bei besonders gefährlichem Auftreten von Diphtherie oder Schar-
lach oder beim Vorkommen mehrerer Erkrankungen in einem Hause kann
auf Antrag des Bezirksarztes der Zutritt zu den Wohnungen, in denen sich
Kranke befinden, durch Anschlag an den Eingängen von der Ortspolizei-
behörde unter Strafandrohung untersagt werden.
Dem Bezirksamt bleibt ferner vorbehalten, nötigenfalls weitere zur
Verhütung der Verbreitung von Diphtherie oder Scharlach geeignete Maß-
nahmen zu treffen, insbesondere die Abgabe von Milch und anderen
Nahrungs= und Genußmitteln aus Häusern, in welchen sich derartige Kranke
befinden, zu beschränken oder zu verbieten.
§ 10. Zum Zweck der geordneten Ausführung des Desinfektions-
verfahrens sind durch die Gemeindebehörden hiezu ausgebildete Personen
aufzustellen, welche im Bedürfnisfall die vorgeschriebenen Desinfektionsmaß-
nahmen auf Kosten der Gemeinde vorbehaltlich des Ersatzes durch die Be-
teiligten zu vollziehen haben.
Benachbarte kleinere Gemeinden können die Bestellung gemeinsam vor-
nehmen.