422 V. Schulordnung.
§ 11. Wenn in einer Gemeinde Erkrankungen an Diphtherie oder
Scharlach unter Umständen vorkommen, welche eine epidemische Verbreitung
oder den Mangel ärztlicher Behandlung oder genügender Pflege befürchten
lassen, so hat der Bezirksarzt sofort an Ort und Stelle über die ob-
waltenden Verhältnisse und den Verlauf der Erkraukungen Erhebungen zu
veranstalten, die geeigneten Belehrungen zu erteilen, sich über den Vollzug.
der sanitätspolizeilichen Sicherheitsmaßregeln zu verlässigen, bei Feststellung
von Mängeln entsprechende Abhilfe zu bewirken, sowie auch die Beseitigung
sonstiger sanitärer mit den Erkrankungen im Zusammenhang stehender Miß-
stände einzuleiten.
Während der Dauer einer Epidemie hat der Bezirksarzt den Besuch
der betreffenden Gemeinden zeitweilig zu wiederholen. Auch ist beim ersten.
Besuch die Mitwirkung der behandelnden Arzte beim Vollzug der sanitäts-
polizeilichen Anordnungen nach Erfordern zu sichern.
Beim drohenden oder wirklichen Ausbruch einer Diphtherie= oder
Scharlach-Epidemie ist vom Bezirksarzt hierüber sowie über die getroffenen
sanitätspolizeilichen Maßnahmen und deren Vollzug alsbald an das.
Ministerium des Innern zu berichten. Über den Verlauf und das Er-
löschen der Epidemie sind weitere Berichte zu erstatten.
§ 12. Die Beförderung von Leichen an Diphtherie oder Scharlach
Gestorbener in eine dem Sterbeorte nahegelegene andere Gemarkung kann,
sofern sie nicht auf der Eisenbahn erfolgt, vom Bezirksamt ausnahmsweise
unter besonderen vom Bezirksarzt zu bezeichnenden Vorsichtsmaßregeln und
unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die Leiche am Bestimmungs-
orte unmittelbar auf den Begräbnisplatz verbracht wird.
§ 13. Sämtliche in den §§ 1—12 dieser Verordnung einschließlich
der in § 1 unter Absatz 5 enthaltenen Bestimmungen gelten auch beim Vor-
kommen von Kroup.
Karlsruhe, den 8. Dezember 1894/6. Mai 1897.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Eisenlohr.
Vat. Hofmann.
Auweisung
über das Desinfektionsverfahren bei Diphtherie, Kronp und Scharlach.
1. Die bei Erkrankungen an Diphtherie, Kronp und Scharlach er-
forderliche Desinfektion hat sich zu erstrecken:
a) auf den Kranken selbst, dessen Ausdünstung und Ausflüsse,
b) auf das Krankenzimmer, dessen Möbel und sonstige Einrichtung
und die von dem Kranken benutzten Gebrauchsgegenstände,