Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

438 V. Schulordnung. 
4. Die Fensterflügel sind mit Vorrichtungen zum Offenhalten zu ver- 
sehen und das an den Fenstern sich niederschlagende Wasser ist durch Rinnen 
abzuleiten. 
5. Wenn Vorfenster angebracht werden, so dürfen dieselben, so- 
fern nicht sonst genügend für Ventilation gesorgt ist, nur so hoch geführt, 
beziehungsweise so eingerichtet werden, daß die Lüftungsvorrichtungen der 
Fenster (Absatz 1) dadurch nicht beeinträchtigt werden. 
6. An den Fensteröffnungen sind Vorhänge von einfarbigem, hellem 
Stoff nicht in der Fensternische, sondern auf der Wandfläche so anzubringen, 
daß dieselben herabgelassen beziehungsweise vorgezogen das Eindringen der 
Sonnenstrahlen vollkommen verhüten, ohne gleichzeitig das Offnen der Feuster 
zu verhindern, auf= beziehungsweise zurückgezogen aber den Einfall des 
Lichtes nicht beeinträchtigen. 
  
Zu Ziffer 6, Vorhänge an den Fensteröffnungen: In den Schul- 
hausbauordnungen vom 11. Februar 1869 (§ 3 Ziffer 4) und vom 17. Oktober 1884 
(5 3 Ziffer 10) war neben Vorhängen (inneren „Feusterrouleaux“) noch die An- 
bringung von „Säußeren, gegliederten Fensterläden, deren unterer Teil verstellbar ist“, 
verlangt; von dieser Vorschrift und anscheinend auch von der Forderung der An- 
bringung von „RNouleaux“ waren die „gegen Norden gerichteten“ Fensteröffnungen 
aunsgenommen. In der Verordnung vom 14. November 1898 sind „Fensterläden“ 
nicht mehr verlangt; dagegen ist hinsichtlich der „Vorhänge“ einer Ausnahme für die 
gegen Norden gerichteten Fensteröffnungen nicht mehr erwähnt. 
Nach bekannten mathematischen und physikalischen Gesetzen ist aber bei dem 
Sonnenstande während der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, also während 
der ganzen Dauer der Unterrichtszeit, ein Einfall direkten Sonnenlichtes durch 
Fensteröffnungen, die gegen Norden gerichtet sind, das ganze Jahr hindurch unmöglich. 
Vorhänge an solchen Fensteröffnungen könnten also nur etwa in dem Fall praktischen 
Wert haben, wenn Störung durch reflektiertes Licht, (z. B. von einer gegen- 
überliegenden weißen Wand) abgewendet werden soll; dies dürfte indessen nur aus- 
nahmsweise nötig werden. Daß in § 6 Ziffer 6 der Verordnung vom 14. Novem- 
ber 1898 hinter dem Worte „Fensteröffnungen“ die Worte „mit Ausnahme etwa der 
nach Norden gerichteten“ fehlen, ist daher offenbar nicht als bewußt gewollte Anderung 
der früheren Verordnungsbestimmung aufzufassen, sondern wird lediglich einem, bei 
der Schlußredaktion der neuesten Schulhausbauordnung unterlaufenen Ubersehen 
zuzuschreiben sein. 
Soweit eine Vorrichtung zur Abhaltung eindringender Sonnenstrahlen wirklich 
erforderlich ist, können nach Ausspruch des Landesgesundheitsrates „anstelle der Vor- 
hänge auch Läden angebracht werden". Gleichzeitige Anbringung von Läden und 
Vorhängen wurde als nicht erforderlich bezeichnet. 
87. 
Die Thüre des Schulzimmers soll an der der Hauptfensterwand gegenüber— 
liegenden Wand so angebracht werden, daß sie auf den freien Platz zwischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.