438 V. Schulordnung.
4. Die Fensterflügel sind mit Vorrichtungen zum Offenhalten zu ver-
sehen und das an den Fenstern sich niederschlagende Wasser ist durch Rinnen
abzuleiten.
5. Wenn Vorfenster angebracht werden, so dürfen dieselben, so-
fern nicht sonst genügend für Ventilation gesorgt ist, nur so hoch geführt,
beziehungsweise so eingerichtet werden, daß die Lüftungsvorrichtungen der
Fenster (Absatz 1) dadurch nicht beeinträchtigt werden.
6. An den Fensteröffnungen sind Vorhänge von einfarbigem, hellem
Stoff nicht in der Fensternische, sondern auf der Wandfläche so anzubringen,
daß dieselben herabgelassen beziehungsweise vorgezogen das Eindringen der
Sonnenstrahlen vollkommen verhüten, ohne gleichzeitig das Offnen der Feuster
zu verhindern, auf= beziehungsweise zurückgezogen aber den Einfall des
Lichtes nicht beeinträchtigen.
Zu Ziffer 6, Vorhänge an den Fensteröffnungen: In den Schul-
hausbauordnungen vom 11. Februar 1869 (§ 3 Ziffer 4) und vom 17. Oktober 1884
(5 3 Ziffer 10) war neben Vorhängen (inneren „Feusterrouleaux“) noch die An-
bringung von „Säußeren, gegliederten Fensterläden, deren unterer Teil verstellbar ist“,
verlangt; von dieser Vorschrift und anscheinend auch von der Forderung der An-
bringung von „RNouleaux“ waren die „gegen Norden gerichteten“ Fensteröffnungen
aunsgenommen. In der Verordnung vom 14. November 1898 sind „Fensterläden“
nicht mehr verlangt; dagegen ist hinsichtlich der „Vorhänge“ einer Ausnahme für die
gegen Norden gerichteten Fensteröffnungen nicht mehr erwähnt.
Nach bekannten mathematischen und physikalischen Gesetzen ist aber bei dem
Sonnenstande während der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, also während
der ganzen Dauer der Unterrichtszeit, ein Einfall direkten Sonnenlichtes durch
Fensteröffnungen, die gegen Norden gerichtet sind, das ganze Jahr hindurch unmöglich.
Vorhänge an solchen Fensteröffnungen könnten also nur etwa in dem Fall praktischen
Wert haben, wenn Störung durch reflektiertes Licht, (z. B. von einer gegen-
überliegenden weißen Wand) abgewendet werden soll; dies dürfte indessen nur aus-
nahmsweise nötig werden. Daß in § 6 Ziffer 6 der Verordnung vom 14. Novem-
ber 1898 hinter dem Worte „Fensteröffnungen“ die Worte „mit Ausnahme etwa der
nach Norden gerichteten“ fehlen, ist daher offenbar nicht als bewußt gewollte Anderung
der früheren Verordnungsbestimmung aufzufassen, sondern wird lediglich einem, bei
der Schlußredaktion der neuesten Schulhausbauordnung unterlaufenen Ubersehen
zuzuschreiben sein.
Soweit eine Vorrichtung zur Abhaltung eindringender Sonnenstrahlen wirklich
erforderlich ist, können nach Ausspruch des Landesgesundheitsrates „anstelle der Vor-
hänge auch Läden angebracht werden". Gleichzeitige Anbringung von Läden und
Vorhängen wurde als nicht erforderlich bezeichnet.
87.
Die Thüre des Schulzimmers soll an der der Hauptfensterwand gegenüber—
liegenden Wand so angebracht werden, daß sie auf den freien Platz zwischen