Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

5. Schulbaulichkeiten. 445 
Aus allen diesen Erwägungen und den weiteren Beratungen im Landesgesund- 
heitsrat sind sodann die jetzt in § 13 der Verordnung vom 14. November 1898. 
enthaltenen Bestimmungen hervorgegangen, wonach bei Neubauten der Grundsatz der 
Trennung der Lehrerwohnungen (und der Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung) 
nur bei Volksschulen mit mindestens vier Lehrern streng durchgeführt werden, bei 
Schulen mit weniger als vier Lehrern aber die Feststellung des Bauplanes der 
Entscheidung im Einzelfallec vorbehalten sein soll. Schulhäuser mit mindestens vier 
Lehrsälen stellen an sich schon ein „ansehnliches“ Bauwesen dar, und Gemeinden mit 
mindestens vier Lehrern (etwa 2000 Einwohnern) werden in der Regel hinreichend 
leistungsfähig sein, um auch einen aus der Beschaffung getrennter Lehrerwohnungen 
etwa sich ergebenden Mehraufwand ohne lUberlastung tragen zu können. 
2. [Pläne für Schulhausbaulichkeiten.] Für Schulhäuser, die 
nur (4 oder mehr) Lehrzimmer enthalten sollen, werden die Baupläne regelmäßig. 
einfach sich gestalten. Schwieriger wird für den Bautechniker die Aufgabe der Plan- 
aufstellung, wenn in demselben Gebäude auch Lehrerwohnungen in der Weise unter- 
gebracht werden sollen, daß den aus dieser Vereinigung zu besorgenden gesundheit- 
lichen Gefahren und sonstigen Mißständen vorgebeugt wird. Für kleinere Schulhäuser (mit 
1 bis 3 Schulsälen) ist deshalb von Bantechnikern, welchen auf diesem Gebiete des 
Bauwesens besonders ausgiebige Erfahrung zurseite standen, unter Mitwirkung eines 
auf dem Gebiete der Gesundheispflege hervorragend thätigen Ministerialbeamten eine 
Sammlung von Preojektskizzen ausgearbeitet worden, von welchen die Oberschulbe- 
hörde den Kreisschulräten Exemplare mit dem Auftragc hat zustellen lassen, 
vorkommendenfalles den einzelnen zum Schulkreis gehörigen Ge- 
meinden, welche Neubauten für ihre Schulen zu erstellen oder an be- 
stchenden Schulhäusern Anderungen vorzunchmen beabsichtigen, die ihren 
Bedürfnissen entsprechenden Blätter gegen Rückgabe zur Einsichtnahme 
and geeigneten Verwendung zur Verfügung zu stellen. 
Dabei wurde indessen bemerkt: 
dass diese Entwürfe nicht als sogen. Normalpläne, auf deren Durch- 
führung ein besonderer Wert gelegt würde, anzuschen sind, sondern ledig- 
lich dazu dienen sollen, zu veranschaulichen, wie etwa die an den Plan- 
fertiger eines Schulhauses herantretenden Aufgaben bei Beachtung der 
Vorschriften über Schulhausbaulichkeiten gelöst werden können. Sie sollen 
sonach wesentlich für Werkmeister und andere Sachverstündige, 
denen eine besondere Erfahrung im Schulhausbau abgeht, eine Handhabe 
und Anleitung zu einer zweckmässigen Gestaltung der ihnen von einer 
Gemeinde gestellten Bauaufgabe bieten und so den Gemeinden die Mög- 
lichkeit gewühren, im Bedarfsfalle ohne besondere Aufwendungen in 
Besitz eines brauchbaren Planes zu gelangen. Sache des Planfertigers. 
ist dabei, zu prüfen, ob und inwieweit die im einzelnen Fall vorliegenden 
Verhältnisse eine entsprechende Abünderung der Skizze nach der einen. 
oder anderen Richtung hin bedingen. » 
O. Sch. R., 25. Oktober 1897 Nr. 19741. 
8 14. 
1. Die Wohnung für einen Hauptlehrer hat mindestens vier Zimmer 
— davon 2 von je 20—25 qm Grundfläche und heizbar, die übrigen von
	        
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