Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

8. Weibliche Arbeiten. 563 
sind schon mit dem an Alter ihnen unmittelbar vorangehenden Jahrgang 
zum Besuch des Unterrichts beizuziehen. 
3. Die Liste der zur Teilnahme am Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten verpflichteten Mädchen ist, nach Jahrgängen geordnet, jeweils gleich 
zu Beginn des Schuljahres vom (ersten) Lehrer aufzustellen und der mit 
Erteilung des Unterrichts betrauten Lehrerin einzuhändigen. 
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An erweiterten Volksschulen (§ 92 des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht) kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in weib- 
lichen Handarbeiten weiter, als in § 24 des Gesetzes vorgesehen, ausgedehnt 
werden. 
Indessen kann die Ortsschulbehörde in jedem Fall — auch an ein- 
fachen Volksschulen — Schülerinnen der Volksschule, für welche eine Ver- 
pflichtung zum Besuche des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten noch 
nicht besteht, wie auch Schülerinnen der Fortbildungsschule auf Ansuchen 
ihrer Eltern oder Fürsorger die Teilnahme an dem bezeichneten Unterricht 
gestatten. 
Solche freiwillige Teilnehmerinnen sind wie die übrigen Schülerinnen 
der Schulordnung unterworfen. 
l5. 
Anträge auf Befreinng von Mädchen von der Teilnahme am Unter- 
richt in weiblichen Handarbeiten aufgrund der Bestimmung in § 24 Absatz 
3 des Gesetzes über den Elementarunterricht sind bei der Ortsschulbehörde 
einzureichen und von dieser mit gutächtlichem Antrag dem Kreisschulrat zur 
Entscheidung vorzulegen. 
86. 
In einer Abteilung sollen gleichzeitig nicht mehr als vierzig Schüle— 
rinnen unterrichtet werden. Sind mehr Schülerinnen vorhanden, so werden 
Klassen gebildet, deren jede einzelne gesonderten Unterricht erhält. 
87. 
Die Zahl der Unterrichtsstunden für jede Klasse wird auf Antrag der 
Ortsschulbehörde durch den Kreisschulrat festgesetzt, soll aber ohne besondere 
Genehmigung der Oberschulbehörde, wenn der Unterricht während des ganzen 
Jahres erteilt wird, nicht weniger als drei, wenn er nur auf das 
Winterhalbjahr sich erstreckt, nicht weniger als vier Stunden wöchentlich 
betragen. 
88. 
Für Volksschulen mit einfachem Unterricht in weiblichen Handarbeiten 
— 8 24, Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht und 
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