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VIII. Lehramt an Volksschulen.
vorliegenden Bedürfnisse ein widerruflicher Ruhegehalt bis zum Betrage
von 30% (des zuletzt massgebenden Einkommensanschlags verwilligt
werden.
8 46. Gewährung eines Unterstützungsgehalts.
Wenn ein nicht etatmässiger Beamter, dessen Amt seine ganze Zeit
und Kraft erfordert hat, infolge unrerschuldeter Dienstunfähigkeit aus
dem staatlichen Dienste ausscheidet, so kann demselben entsprechend
dem nach den persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse ein
iderruflicher Unterstützungsgehalt bis zu dem Betrage verwilligt werden,
welcher sich bei sinngemässer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
über die Bemessung des Ruhegehaltes ergiebt.
Der Unterstützungsgehalt soll aber 40% des Betrags, welcher sich
bei sinngemässer Anwendung der bezüglichen Bestimmungen als zuletzt
massgebender Einkommensanschlag ergicbt, nicht übersteigen.
§ 177. Beginn der Zahlung des Ruhegehalts.
Der Ruhegehalt wird dem Beamten von dem Zeitpunkte an ge-
leistet, an welchem der Bezug des seitherigen Diensteinkommens aufhört.
Auch wenn der in den Ruhestand versetzte Beamte früher von den
Dienstleistungen enthoben wird, bezicht er das Diensteinkommen noch
einen Monat nach Ablauf desjenigen Monats, in welchem ihm die Ent-
schliessung über die erfolgte Zuruhesctzung eröffnet worden ist; aus-
genommen hiervon sind die wandelbaren und Naturalbezüge, soweit deren
Vereinnahmung durch wirkliche Dienstleistung bedingt ist.
Ein früherer Zeitpunkt für das Aufhören der Zahlung des seit-
herigen Diensteinkommens kann nur mit Zustimmung des Beamten, ein
späterer jedoch auch in der Entschliessung über die Versetzung in den
Ruhestand festgesetzt werden.
§ 48. Aufrundung.
Ergeben sich bei der Berechnung des Ruhe- oder Unterstützungs-
gehaltes Bruchteile einer Mark, so sind dieselben auf eine volle Mark
aufzurunden.
§ 40. Wiederanstellung der im Ruhestand befindlichen.
Beamten.
Ein gemäss S§8§ 32 oder 33 in den einstweiligen Ruhestand versetzter
Beamter ist verpftichtet, auf Anforderf der zustündigen Dienstbehörde
wieder ein Amt zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen der Beamte gemüss § 5 ohne seine Zustimmung von der
unmittelbar vor der Zuruhesetzung bekleideten Amtsstelle auf das ihm
sangebotene Amt versetzt werden kann.
Dies findet auch auf die nach § 28 Ziff. 2 und 3 in den Ruhe-
stand versetzten Beamten Anwendung, sofern sie wieder dienstfähig ge-
worden sind.
Der Beamte ist verpflichtet, dic ihm übertragene Amtsstelle inner-
halb dreier Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem die Wieder-
anstellung eröffnet wurde, anzutreten.