686 IX. Aufwand für die Volksschulen.
2.
TKehraushilfe-Bergütung.
Verordnung.
(Vom 4. Dezember 1892.)
Die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung betreffend.
(Ges.= und V.-Bl. 1892, S. 626; Schulv. Bl. 1893, S. 3.)
Zum Vollzug der §§ 37 und 46, sowie des § 23 Abs. 3 des Ge-
setzes vom 13. Mai 1892, den Elementarunterricht betreffend, wird unter
Aufhebung der Verordnung vom 17. Juli 1874 verordnet:
I. Anordnung der Kehraughilfe.
* 1.
Zuständig in Bezug auf die Anordnung der Mitversehung einer Lehrer-
stelle ist:
1. wenn es sich um die Versehung einer Lehrerstelle durch einen Lehrer
derselben Volksschule handelt:
a. für einen Zeitraum bis zu drei Tagen:
der Vorsitzende der Ortsschulbehörde; wo ein erster Lehrer gemäß
§ 17 des Gesetzes über den Elementarunterricht von der Ober-
schulbehörde ausdrücklich bestellt ist, steht diesem die Befugnis
zur Anordnung einer Mitversehung für die Dauer eines Tages zu;
b. für einen Zeitraum bis zu vier Wochen: der Kreisschulrat;
c. für einen die Dauer von vier Wochen überschreitenden Zeitraum;
die Oberschulbehörde;
2. wenn es sich um die Versehung einer Lehrerstelle durch einen Lehrer
der Volksschule eines Nachbarortes handelt:
a. für einen Zeitraum bis zu acht Tagen: der Kreisschulrat;
b. für einen acht Tage überschreitenden Zeitraum: die Oberschulbehörde.
Gleichzeitig mit der Anordnung einer Mitversehung ist Anzeige an die
höhere Behörde (Kreisschulrat, Oberschulbehörde) zu erstatten, wenn voraus-
zusehen ist, daß die Lehraushilfe für eine die vorstehend bestimmte Zuständig-
keit überschreitende Dauer erforderlich sein werde.
52
II. Vergütung der Hehraushilfe.
8 2.
Für die Lehraushilfe wird eine besondere Vergütung geleistet, und zwar:
a. bei besetzten Lehrerstellen im Anstellungsort des aushelfenden
Lehrers, wenn die Stellvertretung länger als 2 Monate dauert,
und in diesem Fall vom Ablauf der ersten 2 Monate an;