4. b. Ablösung von Schulbaulasten. 711
Der Verpflichtete ist berechtigt, nach vorausgegangener sechswonatlicher
Aufkündigung einzelne Zieler vor dem Verfalltag, mehrere Zieler zusammen
oder das ganze Ablösungskapital in einer Summe abzutragen.
Die Zahlung des Ablösungskapitals hat kostenfrei zu geschehen.
Verfahren bei der Ablösung.
8 12.
Die in § 1 bezeichneten Verpflichtungen können im Wege gütlichen
Ubereinkommens zwischen den Beteiligten zur Ablösung gebracht werden.
Zur Rechtsgiltigkeit solcher über die Ablösung zustande gekommenen
Verträge ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung (des Bürgeraus-
schusses) jeder dabei beteiligten politischen Gemeinde (§ 2 Absatz 2, a) und
außerdem die Genehmigung der Behörde, welcher die obere Aussicht über die
Verwaltung des örtlichen Schulvermögens übertragen ist, erforderlich.
8 13.
Wenn eine gütliche übereinkunft (§ 12) nicht zustande kommt, so ist
das Ablösungskapital auf gerichtlichem Wege festzustellen. Als Parteien
sind dabei in allen Fällen sowohl jeder Pflichtige, als auch die in § 2, a
bezeichnete Gemeinde und die in § 2, b bezeichnete Staatsbehörde beteiligt;
jede bieser Parteien ist berechtigt, die Klage zu erheben, sei es für sich allein
gegen die beiden anderen, sei es in Gemeinschaft mit einer der beiden andern
gegen die dritte.
Für das gerichtliche Verfahren, insbesondere auch hinsichtlich der Vor-
nahme einer Schätzung durch Sachverständige, sowie hinsichtlich der Rechts-
mittel, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten maßgebend.
Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Bestimmung des Ablösungs-
kaipitals setzt voraus, daß Dasein und Umfang der Verpflichtung unter den Be-
teiligten unbestritten, bezw. im Wege des geordneten Prozeßverfahrens festgestellt
seien. Für das gerichtliche Verfahren, dessen Zweck die Feststellung der Ablösungs-
summe für Zehnten und Zehntlasten war, hatte das Zehntablösungsgesetz besondere
Bestimmungen (8 58 ff.) getroffen. Die inzwischen zur Verkündung gelangte
Reichsgesetzgebung über Gerichtsverfassung und Prozeßverfahren hätte gestattet, im
Wege der Landesgesetzgebung Streitigkeiten über Ablösung von Gerechtigkeiten ent-
weder besonderen Gerichten oder auch den ordentlichen Landesgerichten mit be-
sonderen Zuständigkeitsnormen und besonderem Verfahren zu übertragen — § 1#
Ziffer 2 der Reichs-Gerichtsverfassung; § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur
Reichs-Gerichtsverfassung und §& 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
Zivilprozeßordnung. Bei Erlassung des vorliegenden Gesetzes wurde indessen unter-
stellt, daß fürr die voraussichtlich nur wenigen Fälle, in welchem etwa ein gericht-